WALDORF FROMMER: Nutzungsmöglichkeit weiterer Personen schließt eigene Haftung nicht aus – AG Magdeburg verurteilt Anschlussinhaber zu voller Zahlung

WALDORF FROMMER: Nutzungsmöglichkeit weiterer Personen schließt eigene Haftung nicht aus – AG Magdeburg verurteilt Anschlussinhaber zu voller Zahlung
28.09.2016218 Mal gelesen
Gegenstand des Gerichtsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen

Der Beklagte hatte im Verfahren seine eigene Verantwortlichkeit bestritten und behauptet, zu keinem Zeitpunkt Tauschbörsen verwendet zu haben. Das streitgegenständliche Werk entspreche auch nicht seinem Musikgeschmack. Neben ihm habe aber auch sein minderjähriger Sohn jederzeit auf den Internetanschluss zugreifen können.

Das Amtsgericht Magdeburg erachtete diesen Vortrag im Ergebnis für unerheblich. Insbesondere sei der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Allein die Behauptung, keine Tauschbörsen genutzt zu haben, sowie die Angaben zum eigenen Musikgeschmack, reiche nicht aus, um selbst als Täter auszuscheiden. In Bezug auf den Sohn fehle es überdies an jeglichen Anhaltspunkten, warum ausgerechnet er die Rechtsverletzung begangen haben solle. Insoweit sei der Beklagte zu Nachforschungen verpflichtet gewesen. Allein die Behauptung, der Sohn habe den Internetanschluss ebenfalls nutzen können, ist unbeachtlich, so das Gericht.

"Zudem ist der Beklagte auch seiner sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Er hat lediglich vorgetragen, dass sein Sohn ebenfalls Zugang zu dem Anschluss hat und dass letztendlich das Musikalbum nicht seinen Musikgeschmack betrifft. Dieser Vortrag ist nicht ausreichend. Der Vortrag lässt nicht erkennen, ob denn der Sohn des Beklagten die Datei im Internet angeboten hat. Zu entsprechenden Ermittlungen innerhalb der Familie wäre der Beklagte verpflichtet gewesen. Allein die schlichte Behauptung, dass noch eine weitere Person Zugang hat, reicht für sich genommen zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht aus."

Der Beklagte hatte zudem auch behauptet, die Klägerin habe gar nicht über die notwendige Rechtsposition verfügt (Aktivlegitimation). Zudem hatte er die Korrektheit der Ermittlungen in Frage gestellt. Diese Einwände erachtete das Gericht ebenfalls aufgrund der substantiierten Darlegungen der Klägerin als unerheblich. Letztlich sei auch die Höhe der geltend gemachten Forderungen angemessen.

"Im Hinblick darauf, dass über den Anschluss des Beklagten ein komplettes Musikalbum mit 12 Musiktiteln angeboten wurde, erscheint ein Lizenzanalogieschaden in Höhe von 400,00 € im Hinblick darauf, dass auch bei einzelnen Musiktiteln Lizenzanalogieschäden bis zu 200,00 € zuerkannt werden, auf jeden Fall als gerechtfertigt. Auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben sind nicht zu beanstanden."

Im Ergebnis hat der abgemahnte Anschlussinhaber nicht nur Schadenersatz zu zahlen und die Rechtsverfolgungskosten zu erstatten, sondern auch die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.


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