WALDORF FROMMER: Landgericht München I hebt Urteil des AG München auf und verurteilt Beklagten in Filesharingverfahren nach Sachverständigengutachten

WALDORF FROMMER: Landgericht München I hebt Urteil des AG München auf und verurteilt Beklagten in Filesharingverfahren nach Sachverständigengutachten
07.02.2017178 Mal gelesen
Das Landgericht München hat ein Urteil des Amtsgerichts München aufgehoben, in welchem die Klage einer Rechteinhaberin trotz Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme zunächst abgewiesen wurde.

Landgericht München I vom 14.12.2016, Az. 21 S 21085/15

Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen

Der beklagte Anschlussinhaber hatte erstinstanzlich nahezu sämtliche entscheidungserheblichen Tatsachen bestritten. Dies führte dazu, dass in dem über Jahre andauernden Rechtsstreit eine sehr umfangreiche Beweisaufnahme - mit der entsprechenden Kostenfolge - durchgeführt werden musste.

Unter anderem wurden ein Sachverständigengutachten sowie Ergänzungsgutachten zur Frage der Korrektheit der streitgegenständlichen Ermittlungen eingeholt sowie ein Ortstermin durchgeführt. Im gesamten Verlauf des Rechtsstreits war das Amtsgericht München der Ansicht, der Beklagte habe seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt. Dieser hatte insoweit vorgetragen, dass zum Tatzeitpunkt auch weitere Familienmitglieder auf den Internetanschluss zugreifen konnten; er selbst sei "nicht zu Hause" gewesen.

Einen Täter habe er jedoch nicht ermitteln können. Kurz vor Abschluss des Verfahrens in erster Instanz änderte jedoch das Amtsgericht München aufgrund eines Richterwechsels seine Meinung und wies die Klage überraschend ab.

Die Berufung der Klägerin vor dem Landgericht München I hatte nunmehr vollumfänglich Erfolg und das Urteil wurde zugunsten der Rechteinhaberin abgeändert.

Zur Fehlerfreiheit der Ermittlungen führt das Landgericht München I in seiner Entscheidung aus:

"Das Amtsgericht München hat über die Ermittlung der IP-Adresse durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Die Kammer ist von der Richtigkeit der dadurch gewonnenen Erkenntnisse überzeugt, da bei doppelter Überprüfung eindeutig die IP-Adresse [.] des Beklagten als Verursacher der Rechtsverletzung ermittelt werden konnte.
[.]
Die Tests kamen jeweils zu dem Ergebnis, dass das benutzte "PFS-System" der Firma ipoque GmbH fehlerfrei arbeitet und sowohl die Übermittlung der fraglichen Dateien eindeutig nachgewiesen werden kann, als auch der dabei erforderliche Netzverkehr korrekt und in Echtzeit aufgezeichnet wurde. [.] Anhaltspunkte für Manipulationen waren nicht ersichtlich, insbesondere zeigte sich das System gegenüber manuell manipulierten (Zeit-) Einstellungen robust und lieferte trotzdem korrekte Ergebnisse. Hinweise für Fehler im genutzten System PFS oder andere Manipulationen sind für das Gericht nicht ersichtlich."

Im Ergebnis hat der Beklagte, so das Landgericht München I, den strengen Vorgaben des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts nicht genügt. Der Sachvortrag ließe nach Auffassung der Kammer bereits keine Rückschlüsse auf die Tatbegehung durch einen Dritten zu. Auch genüge die bloße Nachfrage, insbesondere bei den erwachsenen Söhnen, den Nachforschungspflichten nicht:

"Der Beklagte hat sich hier darauf beschränkt, seine Angehörigen zur Verletzungshandlung zu befragen, was naturgemäß keine weiterführenden Erkenntnisse außer dem bei Jugendlichen nicht ungewöhnlichen Abstreiten der Tatbegehung erbracht hat. Weitergehende Nachforschungsmaßnahmen wie ein Auslesen des Routers oder eine Überprüfung der Rechner im Hinblick auf eine vorhandene Filesharingsoftware und auffindbare Spuren des Werks, wie sie nunmehr auch das Bundesverfassungsgericht fordert (vgl. BVerfG, 2 BvR 1797/15, BeckRS 2016, 53290), hat der Beklagte nicht unternommen, geschweige denn deren Ergebnis mitgeteilt."

Das Landgericht München I hat die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Beklagten im Ergebnis als nicht widerlegt angesehen, das klageabweisende Urteil aufgehoben und den Beklagten nach Antrag verurteilt.

Der Beklagte hat nunmehr - neben den klageweise geltend gemachten Ansprüchen - auch Verfahrenskosten von über EUR 10.000,00 zu tragen.


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