WALDORF FROMMER: Landgericht München I hält Verurteilung bei verspäteter Täterbenennung in Filesharing-Verfahren aufrecht

WALDORF FROMMER: Landgericht München I hält Verurteilung bei verspäteter Täterbenennung in Filesharing-Verfahren aufrecht
08.07.2015152 Mal gelesen
Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Landgericht München I vom 28.01.2015, Az. 21 S 4381/14

In dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht München I hatte die Beklagte gerügt, das Erstgericht habe ihren Vortrag zu Unrecht als verspätet ausgeschlossen und bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt (AG München, Urteil vom 20.012.2013, Az. 233 C 21192/13).

Die Beklagte hatte erstinstanzlich vorgetragen, ihre im Ausland lebende Nichte sei für die streitgegenständliche Rechtsverletzung verantwortlich. Die anwaltlich vertretene Anschlussinhaberin hatte die vermeintliche Täterin jedoch erst zwei Monate nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist benannt.

Die Klägerin hatte die Täterschaft der Nichte daraufhin bestritten und ihre Vernehmung als Zeugin angeboten. Das Amtsgericht lehnte es ab, diesem Beweisangebot nachzugehen, da sich der Rechtsstreit bei Einvernahme der Zeugin erheblich verzögern würde (§ 286 ZPO).

Das Landgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt und die Berufung der Beklagten kostenpflichtig abgewiesen. Die Frist zur rechtzeitigen Klageerwiderung wurde versäumt, ohne dass hierfür eine Entschuldigung vorgelegen habe:

"Allein durch die Zulassung des Vorbringens hätte der Rechtsstreit länger gedauert, da statt eines Urteils im Haupttermin nur ein Beweisbeschluss hätte ergehen können."

Zudem hatte die Beklagte auch Einwände gegen Grund und Höhe der klägerischen Ansprüche erhoben. Der Klägerin wurde jedoch Schadenersatz in der geforderten Höhe zugesprochen:

"Dabei bieten die Angaben der Klägerin eine ausreichende Schätzungsgrundlage, auf der die mit einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren befasste Kammer den Schaden auf EUR 600,00 schätzt. Dabei wird berücksichtigt, dass es sich um eine Angebotslizenz handelt, die der massenhaften, nicht kontrollierbaren Verbreitung in Tauschbörsen Rechnung trägt."

Die Beklagte hatte schließlich eingewandt, der Klägerin stünde kein Ersatz der auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes beanspruchten Anwaltskosten zu, da sie mutmaßlich eine hiervon abweichende Honorarvereinbarung geschlossen habe. Dies sei deshalb zu vermuten, da mit der Klage keine weiteren Kosten, etwa die Kosten der Ermittlung bzw. des Auskunftsverfahrens, geltend gemacht wurden. Auch dieser Einwand wurde verworfen:

"Aus der unterbliebenen Geltendmachung weiterer Schäden kann nicht auf eine von dem RVG abweichende Honorarvereinbarung zwischen der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten geschlossen werden. Denn es steht jeder Partei frei, welche Positionen sie in einen Rechtsstreit einbringen will."

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