WALDORF FROMMER: Landgericht Düsseldorf bestätigt strenge Linie – Hohe Anforderungen an die Plausibilität des Vortrags eines Anschlussinhabers

WALDORF FROMMER: Landgericht Düsseldorf bestätigt strenge Linie – Hohe Anforderungen an die Plausibilität des Vortrags eines Anschlussinhabers
28.03.2017157 Mal gelesen
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Landgericht Düsseldorf vom 22.02.2017, Az. 12 S 5/16

Das Landgericht Düsseldorf hat sich im genannten Verfahren erneut mit dem Umfang der sekundären Darlegungslast und den Nachforschungspflichten eines Anschlussinhabers auseinandergesetzt.

Die beklagte Anschlussinhaberin hatte vorgetragen, dass sowohl ihr Lebensgefährte als auch dessen Bruder, der zu Besuch gewesen sei, Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Beide kämen daher theoretisch als Täter in Betracht. Vermutlich sei die Rechtsverletzung jedoch von dem Bruder des Lebensgefährten begangen worden, der die Nutzung einer Tauschbörse eingeräumt habe.

Die Darlegungen der Anschlussinhaberin sowohl im Hinblick auf den zeitlichen Verlauf als auch auf die behaupteten Nachforschungsbemühungen waren dabei jedoch undurchschaubar und sehr widersprüchlich.

Vor diesem Hintergrund sah das Amtsgericht Düsseldorf die sekundäre Darlegungslast der Anschlussinhaberin nicht als erfüllt an und verurteilte sie zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von EUR 1.000,00 sowie zur Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von EUR 506,00.

Auf die Berufung der Anschlussinhaberin bestätigte das Landgericht Düsseldorf nun das erstinstanzliche Urteil. Auch nach Auffassung des Landgerichts habe die Anschlussinhaberin ihre sekundäre Darlegungslast nicht erfüllen können.

Mit ihrem widersprüchlichen Vortrag habe die Anschlussinhaberin nämlich keine plausible Erklärung dafür abgeben können, weshalb der Bruder als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommen könnte.

"Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, da sie ihre diesbezügliche Nachforschungs- und Mitteilungspflicht nicht hinreichend erfüllt hat. Die Darstellung der Beklagten zu der möglichen Täterschaft des Zeugen B. zwischen dem 22.07. und 30.07.2012 ist nicht nachvollziehbar und widersprüchlich."

Auch in Bezug auf den Lebensgefährten sei die Anschlussinhaberin ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, da sich das dahingehende Vorbringen auf die bloß generelle Nutzungsmöglichkeit beschränkt habe.

"Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt der Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen nicht gerecht [.]. Entsprechend der oben genannten Grundsätze hätte die Beklagte vielmehr darlegen müssen, warum auch ihr Lebensgefährte als Täter der Urheberrechtsverletzung ernsthaft in Betracht kam, welche Nachforschungen sie in Bezug auf eine eventuelle Verletzungshandlung durch ihren Lebensgefährten unternommen und welche Erkenntnis sie hieraus gewonnen hat."

Letztlich bestätigt das Landgericht auch die Angemessenheit der Anspruchshöhe. Insbesondere der vom Amtsgericht erhöhte Schadensersatzbetrag in Höhe von EUR 1.000,00 sei nicht zu beanstanden.

Die Anschlussinhaberin hat nun neben den geltend gemachten Ansprüchen auch die Kosten beider Instanzen zu zahlen.