WALDORF FROMMER: AG Leipzig – Verurteilung eines Anschlussinhabers in Tauschbörsenverfahren aufgrund fehlender Belehrung des minderjährigen Täters

WALDORF FROMMER: AG Leipzig – Verurteilung eines Anschlussinhabers in Tauschbörsenverfahren aufgrund fehlender Belehrung des minderjährigen Täters
24.02.2017244 Mal gelesen
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Hörbuchaufnahmen

Amtsgericht Leipzig vom 30.01.2017, Az. 104 C 7366/16

Im genannten Verfahren am Amtsgericht Leipzig bestritt der beklagte Anschlussinhaber, das streitgegenständliche Hörbuch über eine Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Zu den Verletzungszeitpunkten sei er arbeiten gewesen. Zuhause hätten sich jedoch die Lebensgefährtin sowie der damals 11-jährige Sohn aufgehalten, welche grundsätzlich als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen.

Im Rahmen der im Anschluss durchgeführten Beweisaufnahme stellte sich heraus, dass die Rechtsverletzung tatsächlich vom Sohn des Beklagten begangen wurde.

Das Amtsgericht Leipzig verurteilte den Beklagten dennoch vollumfänglich zur Zahlung der geltend gemachten Ansprüche, da er den Sohn nicht ausreichend in Bezug auf ein Verbot zur Teilnahme an Tauschbörsen belehrt hatte.

Insoweit gab der Beklagte an, seinen Sohn lediglich dazu aufgefordert zu haben, das Internet ausschließlich für schulische Belange zu nutzen. Die als Zeugin vernommene Lebensgefährtin bestätigte zudem eine Belehrung des Sohnes nur dahingehend, "dass er nicht einfach etwas downloaden soll und nie was gefährliches macht".

Dies entspreche jedoch nicht den Anforderungen an eine ausreichende Belehrung, denn es "enthält keine für das Kind verständliche Erklärung, was es an rechtswidrigen Downloads im Internet gibt". Für die Wahrung der Aufsichtspflichten sei es deshalb notwendig, "ein Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen zu belehren und ihm die Teilnahme daran zu verbieten [.]".

Da der Beklagte dies jedoch offensichtlich versäumt habe, hafte er gem. § 832 BGB vollumfänglich für die Rechtsverletzung seines Sohnes.

Im Übrigen bestätigte das Amtsgericht Leipzig auch die Höhe der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten sowie des Lizenzschadens.


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