WALDORF FROMMER: AG Frankfurt gibt Klage wegen unlizenzierter Bildnutzung statt – Nachweis Rechteinhaberschaft d. Vorlage entsprechender Bestätigunen

WALDORF FROMMER: AG Frankfurt gibt Klage wegen unlizenzierter Bildnutzung statt – Nachweis Rechteinhaberschaft d. Vorlage entsprechender Bestätigunen
26.09.2016194 Mal gelesen
Gegenstand des Verfahrens: Illegale Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials

Amtsgericht Frankfurt am Main vom 07.06.2016, AZ. 31 C 77/16 (74)

Die Beklagte hatte zwei Fotografien aus dem Repertoire der Klägerin in ihren Internetauftritt eingebunden, ohne im Besitz der erforderlichen Nutzungsrechte zu sein.

Auf die Abmahnung der Klägerin hin hatte der Beklagte zwar die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben, die Erfüllung der Ansprüche auf Auskunft über Art und Dauer der Bildnutzung, Schadensersatz und Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten jedoch verweigert.

Die Klägerin verklagte die Beklagte daraufhin auf Auskunft, Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz sowie Freistellung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.044,40 auf Basis eines Gegenstandswerts von EUR 22.500,00. Zum Nachweis ihrer Rechteinhaberschaft legte sie Bestätigungserklärungen der Fotografen sowie der Lizenzgeberin der Klägerin vor, aus denen sich die vollständige Rechtekette vom jeweiligen Urheber bis hin zur Klägerin ergab.

Die Beklagte bestritt daraufhin die Richtigkeit der vorgelegten Erklärungen, insbesondere die behauptete Urheberschaft der Fotografen und die Ermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung der Ansprüche. Ferner vertrat sie die Auffassung, der den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zugrunde gelegte Gegenstandswert sei zu hoch.

Das Gericht verurteilte die Beklagte daraufhin in vollem Umfang.

Aus den von der Klägerin vorgelegten Bestätigungserklärungen ergebe sich sowohl die vorgetragene Urheberschaft der Fotografen als auch die Rechteinhaberschaft der Klägerin und deren Berechtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der unberechtigten Nutzung durch die Beklagte. Die Urheberschaft der Fotografen sei darüber hinaus bereits aufgrund des von der Klägerin vorgelegten Auszug aus deren Datenbank mit entsprechenden Urhebervermerken nach § 10 Abs. 1 UrhG zu vermuten gewesen.
Diese gesetzliche Vermutung habe die Beklagte nicht widerlegt.

Das Bestreiten der Beklagten sei demgegenüber ohne jegliche sachliche Anhaltspunkte erfolgt.


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