WALDORF FROMMER: AG Charlottenburg zur Haftung in Tauschbörsenverfahren bei unzureichender Darlegung eines alternativen Geschehensablaufs – illegales Angebot eines Kinofilms kein Bagatellverstoß

WALDORF FROMMER: AG Charlottenburg zur Haftung in Tauschbörsenverfahren bei unzureichender Darlegung eines alternativen Geschehensablaufs – illegales Angebot eines Kinofilms kein Bagatellverstoß
03.05.2016122 Mal gelesen
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Amtsgericht Charlottenburg vom 22.03.2016, Az. 206 C 585/15

Die in diesem Verfahren in Anspruch genommene Anschlussinhaberin hatte ihre Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung bestritten und darauf verwiesen, dass sie ihren Internetzugang mit Mitbewohnern geteilt hätte. Der verwendete WLAN-Router sei verschlüsselt gewesen. Naturgemäß könne, so die Beklagte, aber auch bei Beachtung aller Sicherheitsanforderungen nicht ausgeschlossen werden, dass Dritte den Zugang missbräuchlich genutzt hätten.

Dieser Vortrag befreite die Beklagte aber nicht aus ihrer Haftung.

Das Amtsgericht Charlottenburg erkannten insbesondere nicht die ausreichende Darlegung eines alternativen Geschehensablaufs :

"Sie [Anm: die Beklagte] trägt insoweit lediglich vor, sie selbst habe die Urheberrechtsverletzung nicht begangen, in Betracht kämen Dritte, wohl insbesondere ihre "Mitbewohner". Damit hat die Beklagte nicht im Ansatz substanziiert zu einem alternativ in Betracht kommenden Geschehensablauf vorgetragen. Sie legt weder dar, um wen es sich bei den "Mitbewohnern" handelte (Name? Alter? Beziehung zur Beklagten?), noch auf welche Weise diese Zugang zu dem Internetanschluss hatten, oder welche PCs, Laptops etc. in dem Haushalt vorhanden waren. Zu den konkreten Tagen fehlt ebenfalls jeglicher Vortrag."

Auch die anhaltslose Spekulation der Beklagten zu einem vermeintlichen Missbrauch ihres Anschlusses konnte das Amtsgericht nicht überzeugen:

"Unbekannte Dritte scheiden schon deswegen aus, weil der Internetanschluss nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ausreichend gesichert war und ein unberechtigter Zugriff von außen unter diesen Umständen nicht plausibel ist."

Aufgrund des insgesamt pauschalen Vorbringens verbleibe es bei der Vermutung der Täterhaftung der Beklagten als Anschlussinhaberin, so das Amtsgericht.

Gegen den angesetzten Schadensersatz in Höhe von EUR 600,00 für die illegale Verbreitung eines Filmwerkes hatte das Amtsgericht keine Bedenken. Im Gegenteil:

"Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen erscheint eine Lizenzgebühr von 600,00 für einen erfolgreichen Kinofilm nicht nur angemessen, sondern eher niedrig, § 278 ZPO."

Auch gegen den angesetzten Streitwert in Höhe von EUR 10.000,00 bestanden keine Bedenken. Das Amtsgericht befand den klägerseits angesetzten Betrag als angemessen und hat darüber hinaus klargestellt, dass eine Deckelung nach § 97 a Abs. 2 UrhG keinesfalls in Betracht kommt.

"Eine Deckelung gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG kommt nicht in Betracht, da es sich weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht um eine unerhebliche Rechtsverletzung handelt. Das Anbieten eines erfolgreichen Kinofilms stellt nicht ansatzweise einen Bagatellverstoß dar."

Die Beklagte wurde antragsgemäß verurteilt und hat darüber hinaus auch sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu tragen.


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