Waffenrecht: Die unangemeldete Waffenkontrolle. Ein Klassiker mit erheblichem Fehlerpotential

Strafrecht und Justizvollzug
26.10.20136023 Mal gelesen
Bei der unangekündigten Waffenkontrolle können viele Fehler auftreten, die damit beginnen, dass ein Dritter bereits die Kontrolleure in die Wohnung hereinlässt.

Nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG wird der Waffenbehörde die Kontrollbefugnis eingeräumt, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition überprüfen zu können.

 

Anlass einer verdachtsunabhängigen Kontrolle ist allein die Tatsache des Waffenbesitzes ungeachtet dessen, ob der jeweils Betroffene Anlass zu Beanstandungen oder zu Kontrollmaßnahmen gegeben hat oder nicht. Die Kontrolle fällt daher wegen der gesteigerten potentiellen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes - ebenso wie auch die turnusmäßige Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007, - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff.) - in den Verantwortungsbereich eines jeden Waffenbesitzers und ist an dessen besondere Verantwortung geknüpft.

 

Bei der Durchführung einer waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle in den Wohnräumen des jeweiligen Waffenbesitzers ist zwar grundsätzlich das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung betroffen , es kommt derartigen Kontrollen allerdings kein Durchsuchungscharakter i. S. v. Art. 13 Abs. 2 GG zu. Eine Grundrechtsbeeinträchtigung entfällt auch immer dann, wenn der Betroffene in die Kontrolle ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln einwilligt.

 

Dabei ist zunächst zu beachten, dass seit der Gesetzesänderung die Nachweispflicht keine Holschuld, sondern eine Bringschuld des Waffenbesitzers ist (vgl. Steindorf/Papsthart, WaffG, § 36 Rdnr. 10; Gade, Waffenrecht, 4. Kap. Seite 130 f.). Der Waffenbesitzer hat den Nachweis über die sichere Verwahrung zu führen (vgl. BT-Drucks. 16/13423, Seite 70 f.).

Aus diesem Grund kann die Waffenbehörde Zutritt zum Ort der Verwahrung verlangen. Waffenbesitzer sind deshalb grds. zur Mitwirkung auch bei der verdachtsunabhängigen Kontrolle verpflichtet.

 

Problematisch dürfte es allerdings dann werden, wenn der Waffenbesitzer nicht angetroffen wird. Dann hat die Behörde kein Zutrittsrecht.

Der Dritte (Familienangehöriger / Freund/-in etc.) braucht die Kontrolleure nicht in die Wohnung zu lassen; er sollte sie nicht hereinlassen, egal was die Kontrolleure dazu sagen oder "androhen"! Man darf sich hier nicht verunsichern lassen.

 

Immer wieder kommt es allerdings dazu, dass dann ein Dritter (Familienangehörige o.a.) aufgefordert wird Zutritt zu gewähren. Völlig ahnungslos werden die Kontrolleure in den allermeisten Fällen in die Wohnung gelassen. Damit ist es nur noch ein kleiner Schritt dazu, den Kontrolleuren zu zeigen, wo sich die Waffen befinden.

 

Sobald sich die Kontrolleure in der Wohnung befinden, werden sie den Dritten auffordern, nun einmal den Waffenschrank für die Kontrolle aufzuschließen.

In nahezu allen Fällen wissen die Ehepartner wo sich die Schlüssel zum Waffenschrank befinden:

 

"Sollte mir mal was passieren, musst Du doch wissen, wo sich die Schlüssel befinden!"

 

Kommt es dann tatsächlich dazu, dass der Dritte den Waffenschrank aufschließt bzw. die Schlüssel holt, dann ist damit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers nachgewiesen.

 

Die Kontrolleure werden dann sämtliche Waffen beschlagnahmen und mitnehmen. Im Anschluss wird dann ein verwaltungsrechtliches Verfahren sowie zwei Strafverfahren gegen den Waffenbesitzer und den Dritten eingeleitet.

Bei einer strafrechtlichen Entscheidung, bei welcher eine Geldstrafe von mehr als 59 Tagessätzen verhängt wird, droht weiterhin der Verlust der Jagdberechtigung (soweit vorhanden).

 

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