VW Skandal: Haben Kunden bereits jetzt Ansprüche oder muss zuerst Nachbesserung abgewartet werden?

VW Skandal: Haben Kunden bereits jetzt Ansprüche oder muss zuerst Nachbesserung abgewartet werden?
13.01.2016278 Mal gelesen
Im VW Abgasskandal wurden in den USA die Pläne zur Rückrufaktion von den Behörden abgelehnt. In Deutschland beschäftigt viele Autokäufer die Frage, ob sie die Nachbesserung tatsächlich durchführen lassen müssen, bevor sie ihre Rechte wegen des Abgasmakels einfordern können.

Das Jahr 2016 beginnt für Volkswagen im Abgasskandal mit einer Eintrübung: Der Wolfsburger Autobauer muss sich nicht nur mit einer Klage mit milliardenschweren Forderungen auseinandersetzen. Die US-Umweltbehörde EPA und das kalifornische Pendant CARB lehnten den von VW vorgelegten Rückrufplan ab.

 

Und auch bei vielen deutschen Kunden nährt diese Entwicklung deren skeptische Haltung gegenüber der anstehenden Nachbesserung. Ein erheblicher Anteil der betroffenen Autokäufer nicht überzeugt, dass der Abgasmakel durch die geplanten Maßnahme tatsächlich vollkommen folgenlos behoben werden kann. Wenn sie die rechtliche Möglichkeit haben, dann ziehen die allermeisten Autokäufer den Rücktritt vom Vertrag und Rückgabe des Dieselfahrzeugs an den Verkäufer allen anderen rechtlichen Optionen vor. Die Autokäufer, die sich für dieses Ziel entschieden haben, bewegt derzeit vor allem die Frage, ob sie dennoch die Nachbesserung durchführen lassen müssen.

 

Die dahinterstehende Rechtsfrage lautet: Darf ein Käufer unter bestimmten Voraussetzungen vom Autokauf zurücktreten ohne vorher die Nachbesserung durch den Verkäufer abwarten zu müssen? Der Bundesgerichtshof hat sich im Jahr 2010 mit dieser Streitfrage befasst. Das Gericht entschied damals, dass der Käufer bei einem schuldhaften Verhalten des Verkäufers - wie z. B. einer Täuschung - sich nicht auf eine Nachbesserung einlassen muss. Der betroffene Käufer habe in diesen Fällen ein berechtigtes Interesse, von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Verkäufer Abstand zu nehmen. Stattdessen könne der Käufer sofort von dem Schadensersatz- oder Rücktrittsrecht Gebrauch machen (Urteil vom 10.03.2010, Az. VIII ZR 182/08).

 

Lässt sich diese Rechtsprechung auf den Fall VW übertragen?

 

Diese Rechtsprechung ist auf die VW-Geschädigten übertragbar. Zwar wurden nur sehr wenige Autos von VW selbst verkauft, allerdings führt VW die Nachbesserung durch und nicht die Autohändler. Außerdem sind die Vertragshändler sehr eng mit VW verbunden. VW hat manipuliert und Experten vermuten, dass bei einer Nachbesserung Nachteile wie z.B. einen höheren Verbrauch, eine geringere Leistung oder eine schnellere Verschmutzung des Rußpartikelfilters, was zu Reparaturkosten von ca. € 2.500.- bis € 3.000.- führen würde, nicht ausgeschlossen sind. VW hat bis heute die Geschädigten nicht darüber aufgeklärt, ob diese Nachteile eintreten werden. Es leuchtet daher ein, dass die Geschädigten unter diesen Voraussetzungen die Nachbesserung nicht hinnehmen müssen, sondern sofort zurücktreten können. Niemand kann verlangen, dass die Geschädigten VW weiter vertrauen müssen. Auch von VW selbst können die VW Geschädigten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung die Rücknahme des PKW verlangen. Verschiedene Oberlandesgerichte haben über derartige Rücknahmen bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bereits entschieden.

 

Weitere Informationen rund um die Rechte von direkt vom Abgasskandal betroffenen Auto-Käufern befinden sich auf der Internetseite www.vw-schaden.de

 

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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