VW-Abgasskandal: LG Braunschweig legt OLG Braunschweig Musterverfahren zur Entscheidung vor

VW-Abgasskandal: LG Braunschweig legt OLG Braunschweig Musterverfahren zur Entscheidung vor
10.08.2016187 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht Braunschweig wird über Schadenersatzansprüche von Aktionären und Anlegern aus Anlass des Abgasskandals im Musterverfahren entscheiden. Das Landgericht Braunschweig hat dafür den erforderlichen Vorlagebeschluss gefasst.

Das LG Braunschweig hat dem OLG Braunschweig mit Vorlagebeschluss vom 05.08.2016 das Musterverfahren gegen die Volkswagen AG aus Anlass des Abgasskandals vorgelegt. Damit hat das Oberlandesgericht Braunschweig für sämtliche klagenden Anleger verbindlich zu entscheiden, in welchem Umfang diese Schadenersatz gegen die Volkswagen AG geltend machen können. Laut Vorlagebeschluss hat das OLG Braunschweig insbesondere darüber zu befinden, ob die Volkswagen AG den Kapitalmarkt ungefähr ab Anfang 2007 über die Manipulation von Abgasmessungen mittels einer Motorsoftware bis zum 18. September 2015 zu informieren hatte. Dabei stellt der Vorlagebeschluss auf mehrere Anlässe bzw. Zeitpunkte ab, die für eine Information des Kapitalmarktes in Frage kommen. Dies sind u. a. die erstmalige Vermarktung der manipulierten Motoren im Jahr 2008, die Vermarktung der weiteren Generationen des Motors EA 189 in den Jahren 2012 und 2014 sowie die Vorgänge ab Mai 2014, als die US-Umweltbehörde Ermittlungen gegen die Volkswagen AG einleitete. Die Volkswagen AG beruft sich zu ihrer Verteidigung im Wesentlichen darauf, erst ab 18.09.2015 zur Information des Kapitalmarktes verpflichtet gewesen zu sein.  

Das LG Braunschweig hat dem OLG Braunschweig aufgegeben, 27 tragende Tatsachen- und Rechtsfragen aufzuklären und zu entscheiden. Dies umfasst u. a. auch die Frage, ob die Volkswagen AG Anleger von Anleihen und Derivaten, die von der Volkswagen AG am Kapitalmarkt angeboten worden sind, vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hat. Darüber hinaus sind Aktionäre von Vorzugsaktien der Porsche SE in das Verfahren mit einbezogen.

Nach Einschätzung der ARES Rechtsanwälte ist der Vorlagebeschluss erfreulicher Weise mit der Intention gefasst worden, den Rechtsstreit für die Beteiligten des Musterverfahrens möglichst umfassend aufzuklären und zu entscheiden. Die Aufklärung der Tatsachen hängt zwar im Wesentlichen auch von der Beweisführung der Kläger ab. Dabei verdichten sich nach Auffassung der ARES Rechtsanwälte allerdings die Erkenntnisse, dass die Volkswagen AG und der Vorstand spätestens ab Ende Mai 2014 über hinreichend Erkenntnisse verfügt habe, um den Kapitalmarkt und an der Volkswagen AG interessierte Anleger informiert haben zu müssen. Die derzeitige Verteidigungsstrategie der Volkswagen AG erachten die ARES Rechtsanwälte nicht als Hindernis, sich von Rechtsschritten abhalten zu lassen.

Das Oberlandesgericht wird nach dem Vorlagebeschluss den Musterkläger bestimmen. Wenn dies per Beschluss erfolgt ist, haben Anleger die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche zur Hemmung der Verjährung innerhalb von 6 Monaten nach der Bestimmung des Musterklägers beim Oberlandesgericht zum Musterverfahren anzumelden. Die Anmeldung der Ansprüche führt nicht dazu, dass die Entscheidungen des Oberlandesgerichts für die Anmelder verbindlich sind. Allerdings sind die Entscheidungen im Musterverfahren aller Voraussicht nach eine wesentliche Richtschnur bei weiteren Rechtsschritten der Anmelder.

http://ares-recht.de/volkswagen-abgasskandal-anmeldung-musterverfahren-sammelklage/

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte ist auf die Vertretung von Anlegern und Bankkunden im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und vertritt klagende Aktionäre gegen die Volkswagen AG.