Vorzeitiger Abbruch einer Rabattaktion unzulässig

Vorzeitiger Abbruch einer Rabattaktion unzulässig
14.09.2012344 Mal gelesen
Viele Handelsketten werben heute mit Rabattaktionen. Diese können nicht ohne weiteres vorzeitig beendet werden. Das entschied das OLG Köln.

Kaum eine größere Handelskette kommt heut zu Tage ohne Rabattaktionen aus. Vielfach werden Punkte elektronisch gesammelt oder ganz klassisch in ein Sammelheft eingeklebt. Dabei gilt der Grundsatz: Je höher der Einkaufspreis, desto mehr Punkte werden erworben. Ziel des Punktesammelns ist dabei regelmäßig der vergünstigte Erwerb von Waren namhafter Hersteller.

Das OLG Köln (Urteil v. 10.08.2012, Az: 6 U 27/12, nicht rechtskräftig) hat sich nun kürzlich mit einem Fall befasst, in dem eine große Handelskette im Rahmen einer solchen Rabattaktion Messer eines bekannten Herstellers vergünstigt anbot. Die Messer waren so beliebt, dass schon zwei Monate vor offiziellem Auslaufen der Rabattaktion die Handelskette wegen Lieferschwierigkeiten den Verkauf einstellte. Dies war einer Verbraucherzentrale ein Dorn im Auge. Sie fürchtete einen Wettbewerbsverstoß und klagte gegen die Handelskette.

Nach Ansicht der klagenden Verbraucherzentrale lag hier eine Irreführung der Verbraucher vor. Diese haben womöglich im Vertrauen auf Erhalt der Leistung ihr Kaufverhalten geändert und zum Teil mehr eingekauft als sie eigentlich benötigten, nur um entsprechend mehr Punkte zu sammeln und die begehrten Messer zu erwerben. Das vorzeitige und nicht vorhersehbare Abbrechen der Rabattaktion benachteilige die Verbraucher daher unangemessen. Zumindest hätte in den allgemeinen Teilnahmebedingungen auf ein mögliches vorzeitiges Ende der Aktion hingewiesen werden müssen. Dies war aber nicht der Fall.

Die Handelskette wurde mithin wegen eines Wettbewerbsverstoßes verurteilt. Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden begrüßt dieses Urteil. Für den Verbraucherschützer stellt es eine Selbstverständlichkeit dar, dass eine Handelskette, die auf das Kaufverhalten ihrer Kunden mit Rabattaktionen massiv einwirkt und erhebliche Vorteile davon einstreicht, nicht einfach die Aktion vorzeitig beenden darf, wenn sie die Früchte dieser Aktion bereits abgeerntet hat. Die Handelskette habe vielmehr eine berechtigte Erwartungshaltung bei den Kunden geweckt und müsse diese nun auch erfüllen, so der Jurist.

Mehr Informationen: Verbraucherschutz

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