Vorzeitige Entlassung aus der Haft

Vorzeitige Entlassung aus der Haft
22.03.2015317 Mal gelesen
Die Voraussetzungen der vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft

In diesem Fall hatte die Strafvollstreckungskammer über die vorzeitige Haftentlassung eines Sexualstraftäters auf Bewährung zu entscheiden.
Der Mann hatte in der Vergangenheit nachts vier Frauen auf der Straße überfallen, diese teilweise mit dem Messer bedroht und sie anschließend sexuell angegangen. Er wurde daraufhin wegen Vergewaltigung und besonders schwerer Nötigung zu 9 Jahren Haft verurteilt.
Im Rahmen der Vollstreckungsentscheidung kam der hinzugezogene Sachverständige zu dem Ergebnis, dass innerhalb von fünf Jahren nach Entlassung ein Rückfallrisiko von 15 % bestehen würde. Grund hierfür sei, dass die vom Verurteilten begonnene Therapie noch nicht abgeschlossen sei. Ferner habe der Verurteilte eine mangelnde Selbstkontrolle und sei unfähig eine dauerhafte Beziehung zu Frauen einzugehen.
Aufgrund dessen hat die Kammer entschieden, dass eine vorzeitige Entlassung nicht in Betracht komme. Die Wahrscheinlichkeit für eine Wiederholung der Tat sei gerade im Hinblick auf zu befürchtende Straftaten zu hoch.
Das Gericht gab dem Verurteilten und den Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalt auf, für den Fall der späteren Entlassung das Gefahrenpotenzial des Inhaftierten zu verringern und hierfür weitere Anstrengungen, wie z.B. die Aufnahme eines einzeltherapeutischen Verfahrens, anzustreben.

Grundsätzlich ist es die Aufgabe des Strafverteidigers für den Mandanten die Haftzeit so kurz als möglich zu halten. Er sollte auf eine Halbstrafe genauso versuchen hinzuwirken wie auf eine zwei Drittel Entlassung.