Vorteile des neuen Versorgungsausgleichs

Familie und Ehescheidung
05.05.20101205 Mal gelesen
Änderungen im Gesetz seit dem 01.09.2009 seit der Geltung des neuen VA
Seit 01.09.2009 gilt ein neues Prinzip beim Versorgungsausgleich: seitdem werden alle in der Ehezeit erworbenen Anrechte jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt (Halbteilung der Anrechte), und zwar mit ihrem zum Stichtag Ehezeitende bestehenden Wert innerhalb des betreffenden Versorgungssystems (interne Teilung).
 
Bislang gab es (mit wenigen Ausnahmen) einen Einmalausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung.
 
Der Versorgungsausgleich (VA) des alten Rechts beruhte auf diesem Einmalausgleich. Dies bedeutete, daß die Ermittlung des vom insgesamt Ausgleichspflichtigen geschuldeten Ausgleichsbetrags die Saldierung aller ehezeitlichen Versorgungsanrechte der Ehegatte erforderte. Da sich die Anrechte aber unterschiedlich entwickeln und entwickelten, war eine Prognose über die künftige Wertentwicklung der Anrechte erforderlich, um sie über ihre Dynamik mit den Maßstabsversorgungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung vergleichbar zu machen. Diese Prognose konnte allerdings fehlerhaft sein.
 
Die Dynamisierung eines auszugleichenden Anrechts mit Hilfe der früheren sog. Barwert-Verordnung führte zu Wertverzerrungen. Zudem war der Einmalausgleich auf die Teilung gesetzlicher Rentenanrechte ausgerichtet und konnte der veränderten Versorgungssituation vieler Ehegatten nicht mehr gerecht werden. Häufig mußten die Eheleute auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen werden, der dann oft später vergessen wurde.
 
Ein großer Vorteil des neuen Systems ist sicher, daß jetzt die jeweiligen verschiedenen Arten von Renten untereinander ausgeglichen werden. Hat ein Ehegatte eine Betriebsrente und ist der andere Ehegatte nicht Mitarbeiter derselben Firma, wird dann für diesen Ehegatten bei dem Unternehmen ein Rentenkonto eröffnet, weil die Anrechte eben intern auszugleichen sind.
 
Ein weiterer Vorteil liegt darin, daß der sog. korrespondierende Kapitalwert in den Rentenauskünften ausgewiesen wird. Das ist der Betrag, mit dem die ausgleichspflichtige Person bei ihrem Versorgungsträger zum Stichtag Ehezeitende ein Versorgungsanrecht in Höhe des Ausgleichswerts für sich begründen könnte. Der Wert ist zwar eine reine Hilfsgröße, ermöglicht aber das Erstellen einer Vorsorgevermögensbilanz, und dies ermöglicht letztlich in viel größerem Umfang Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten.
 
Es gibt allerdings nicht mehr, wie früher, das sog. Rentnerprivileg: jetzt erhält der ausgleichspflichtige Rentner selbst dann gekürzte Renten, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte noch keine Leistungen aus dem Versorgungsausgleich bezieht.
 
Trotzdem haben die Ehegatten seit der Gesetzesreform weitaus bessere Möglichkeiten als früher, den Versorgungsausgleich mit einer Vereinbarung zu regeln. Diese sind sogar vom Gesetzgeber ausdrücklich erwünscht. Eine Genehmigung des Familiengerichts ist künftig nicht mehr erforderlich.
 
Allerdings muß das Gericht eine schon geschlossene Vereinbarung einer sog. Inhalts- und Ausübungskontrolle unterziehen, damit nicht ein Ehegatte völlig benachteiligt wird.
 
Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die verstorbene Person nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen erhalten hat.
 
§ 51 III VersorgungsausgleichsG enthält einen besonderen Abänderungsgrund, den all die ins Auge fassen sollten, bei denen die Barwert-VO angewandt wurde, auch wenn die Ehe schon vor dem 01.09.2009 geschieden wurde. Die Wertverzerrungen lassen eine Abänderung heute nämlich dann zu, wenn der im Zeitpunkt der abzuändernden Entscheidung ermittelte Ehezeitanteil des Anrechts um mehr als 2 % der monatlichen Bezugsgröße von den dynamisierten, in die damaligen Ausgleichsbilanz eingestellten hochgerechneten Werts abweicht.
 
Dies wird häufig der Fall sein. Eine Abänderung lohnt sich möglicherweise auch in anderen Fällen, weil sich in den letzten Jahren die rechtlichen Gegebenheiten oft geändert haben, und dies nun auch nachträglich bei einer entsprechenden Abweichung abgeändert werden kann.

Dr. Inge Rötlich

Fachanwältin für Familienrecht und

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht