Vorsicht bei Nachbelehrungen durch Lebensversicherungsgesellschaften

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15.02.2017133 Mal gelesen
Für Lebensversicherer, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages keine ordnungsgemäße Widerspruchs- oder Widerrufsbelehrung vorgenommen haben, besteht die Möglichkeit, eine sogenannte Nachbelehrung vorzunehmen, um das „ewige“ Widerspruchs- oder Widerrufsrecht zu beseitigen.

Für Lebensversicherer, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages keine ordnungsgemäße Widerspruchs- oder Widerrufsbelehrung vorgenommen haben, besteht die Möglichkeit, eine sogenannte Nachbelehrung vorzunehmen, um das "ewige" Widerspruchs- oder Widerrufsrecht zu beseitigen. Im Fall einer ordnungsgemäßen Nachbelehrung endet das Widerspruchs- bzw. Widerrufsrecht innerhalb der angegebenen Frist. Betroffene Versicherungsnehmer sollten daher prüfen, ob sie an dem Versicherungsvertrag festhalten oder den Widerruf bzw. Widerspruch erklären wollen. 

"Wer eine solche Nachbelehrung erhält, sollte den Versicherungsvertrag auf den Prüfstand stellen", empfiehlt Dr. Petra Brockmann von HAHN Rechtsanwälte. Denn unter Umständen kann sich eine Rückabwicklung der Lebens- oder Rentenversicherung lohnen. "Neben der juristischen Prüfung der Widerspruchs- / Widerrufsrechte empfiehlt sich insbesondere, eine Rückabwicklungsberechnung durchführen zu lassen, um die Handlungsalternativen in wirtschaftlicher Hinsicht abschließend beurteilen zu können", so Dr. Brockmann weiter. Bei einem wirksamen Widerspruch oder Widerruf steht den Versicherungsnehmern grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung der Prämien abzüglich eines Abzuges für den Versicherungsschutz zu. Darüber hinausgehend kommt auch eine Nutzungsentschädigung in Betracht. Von daher kann sich der Widerspruch bzw. Widerruf rechnen. 

Auch wer nach entsprechender Nachbelehrung die Frist versäumt hat, sollte fachanwaltlichen Rat hinzuziehen. Denn auch die Nachbelehrung kann wiederum unzureichend sein. Grundsätzlich gelten dieselben Anforderungen wie für die anfängliche Belehrung. Für den Darlehenswiderruf hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.10.2010 - XI ZR 367/07 -; Beschluss vom 15.02.2011 - XI ZR 148/10 -) bereits entschieden, dass die nachträgliche Belehrung für den Verbraucher einen erkennbaren Bezug zu seiner früheren Vertragserklärung aufweisen muss, der ihm deutlich macht, dass ein Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll. Dieses ergebe sich schon aus dem Begriff der "Nachbelehrung". 

HAHN Rechtsanwälte bietet für Versicherungsnehmer einen kostenfreien Erstcheck an (weitere Informationen unter www.hahn-rechtsanwaelte.de/widerspruch-lebensversicherung).