Vorsicht bei Abwerbemaßnahmen über XING & Co.

Vorsicht bei Abwerbemaßnahmen über XING & Co.
05.11.2013234 Mal gelesen
Das LG Heidelberg hat die Abmahnung eines Mitbewerbers bestätigt, der einen Mitarbeiter eines Konkurrenzunternehmens über XING in wettbewerbswidriger Weise kontaktiert hat (vgl. LG Heidelberg, Az. 1 S 58/11).

Ein Personaldienstleister aus dem IT-Bereich hatte den Mitarbeiter eines Konkurrenzunternehmens über XING abzuwerben versucht, u.a. mit Formulierungen wie "Sie wissen ja hoffentlich, was Sie sich da angetan haben?" oder "Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind?". Das Konkurrenzunternehmen ließ den Dienstleister deswegen abmahnen, woraufhin es zum Rechtsstreit kam. Das LG Heidelberg bestätigte die Abmahnung und verurteilte den Dienstleister zur ERstattung der Abmahngebühren.

In den Äußerungen liege zunächst eine wettbewerbswidrige Herabsetzung des Konkurrenzunternehmens gemäß § 4 Nr. 7 UWG vor. Die Herabsetzung sei zu bejahen, da die Äußerung geeignet gewesen sei, die Wertschätzung des Mitbewerbers in den Augen des angesprochenen Verkehrskreises zu verringern. Dies sei bei Schmähkritik und bloßen pauschalen und unsachlich abfälligen Äußerungen ohne jeden Informationsgehalt zu bejahen. Ferner sei eine gezielte Behinderung des Unternehmens durch unlauteres Abwerben von Mitarbeitern i.S. des § 4 Nr. 10 UWG gegeben. Die Abwerbung von Mitarbeitern sei zwar grundsätzlich zulässig. Dies gelte indes nicht, wenn wettbewerbsrechtlich unlautere Begleitumstände hinzukommen, wie z.B. herabsetzende Äußerungen über den bisherigen Arbeitgeber.

Fazit: Vorsicht vor Abwerbemaßnahmen über Plattformen wie Xing & Co. Unlautere Abwerbemaßnahmen können schnell kostenpflichtige Abmahnungen zur Folge haben.

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