Voraussetzungen und Ablauf der Ehescheidung

Voraussetzungen und Ablauf der Ehescheidung
20.07.2014362 Mal gelesen
Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung? Wann und wie kann der Scheidungsantrag eingereicht werden? Wie ist der Ablauf der Gerichtsverhandlung? Was ist nach dem Scheidungsausspruch?

1.  Ablauf des Trennungsjahres, Scheidungsantrag einreichen

Wenn Sie seit ca. einem Jahr getrennt von Ihrem Partner gelebt haben, können Sie über einen Rechtsanwalt - zwingend vorgeschrieben - kurz vor Ablauf des Trennungsjahres (ca. zwei Monate zuvor) den Antrag auf Ehescheidung bei dem nach § 122 FamFG zuständigen Amtsgericht einreichen.

Sollten Sie nicht die finanziellen Mittel dazu haben, so kann zeitgleich ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) gestellt werden; dann werden bei bewilligter VKH die Prozess- und Anwaltskosten zunächst vom Staat übernommen.

Dieser Antragmuss insbesondere enthalten:

  • die Standestatsachen - Angaben zu den Parteien und der standesamtlichen Hochzeit, nachzuweisen durch Vorlage der Heirats-/Eheurkunde
  • falls Kinder vorhanden sind die Angaben zu den aktuellen Regelungen (Sorgerecht, Unterhalt usw.)
  • Angaben zum Verbleib des Hausrates und der Ehewohnung
  • Angaben zur Ehescheidung (kurze Begründung - ohne Schuldfrage, denn diese wurde abgeschafft)
  • Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse
  • und Angaben darüber, ob der Zugewinnausgleich durchgeführt werden soll.

Außer bei kurze Ehedauer bis zu drei Jahren oder bei notariellem oder gerichtlichem Ausschluss muss das Gericht den Versorgungsausgleich stets von Amtswegen durchführen. Dazu werden die Formulare zur Erfassung der sog. Rentenanwartschaften verwendet.

2. Der Gerichtstermin

Sobald die Scheidungsvoraussetzungen gegeben sind, wird das Gericht den Gerichtstermin zur Ehescheidung bestimmen. Wann dies ist kann nicht vorhergesagt werden, da dies auch von dem Vorliegen der Auskünfte der Rentenkassen abhängig ist. Zu dem Termin zur Ehescheidung (Gerichtstermin) müssen die/der Antragsteller/in und die/der Antragsgegner/in persönlich erscheinen.

Ausnahme:

Sollte jedoch für eine der Parteien der Gerichtsort unverhältnismäßig weit vom Wohnort entfernt sein besteht die Möglichkeit, dass diese Partei auf Antrag von dem bei seinem Wohnort gelegenen Amtsgericht angehört wird (und die andere Partei bei dem anderen Amtsgericht). Die Parteien müssen aber von einem Gericht zur Ehescheidung angehört werden.

Der Gerichtstermin ist zunächst nicht öffentlich (§ 170 GVG iVm § 111 FamFG); das bedeutet, dass Zuschauer nicht zugelassen sind. Erst bei dem Scheidungsausspruch wird die Öffentlichkeit wieder hergestellt.

In dem Gerichtstermin fragt Sie das Gericht nur dazu, wann Sie sich getrennt haben, ob Sie das Trennungsjahr eingehalten haben, ob Sie sich eine Fortsetzung der Ehe vorstellen können oder eben, wie beantragt, geschieden werden möchten.

Dies wird Ihr Anwalt aber vor dem Termin in aller Ruhe nochmals mit Ihnen durchgehen. Und Ihr Anwalt ist auch dabei und unterstützt Sie. An diesen können Sie sich während der Verhandlung jederzeit wenden und ein Fachanwalt für Familienrecht weiß immer, wie zu reagieren ist.

Im Weiteren wir das Gericht  - sollte nichts unvorhergesehenes dazwischen kommen- das Scheitern der Ehe feststellen und die Scheidung aussprechen.

Gleichzeitig wird noch - sofern keine Ausnahmen bestehen - der Versorgungsausgleich durchgeführt und im Scheidungsbeschluss festgehalten.

Der Scheidungstermin dauert bei einer "einvernehmlichen Scheidung" in der Regel nicht länger als ca. 10 - 15 Minuten.

3. Erfolgreich geschieden

Nachdem die Ehescheidung ausgesprochen ist, sind Sie jedoch noch nicht sofort rechtskräftig voneinander geschieden. Es muss zunächst die Rechtsmittelfrist (jeder hat die Möglichkeit gegen diesen Scheidungsbeschluss Rechtsmittel einzulegen) von einem Monat, beginnend ab der Zustellung des schriftlichen Scheidungsbeschlusses, abgewartet werden. Sollte kein Rechtsmittel eingelegt werden, dann erhalten Sie den Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk.

Falls eine der Parteien bei dem anderen in der Familienversicherung mitversichert ist, so muss die Rechtsmittelfrist deswegen abgewartet werden, da der eine Partner sich umgehend selbst versichern muss und dies in diesem Zeitraum erledigt werden muss.

Nur wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind und nichts dagegen spricht, kann auch ein Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Dann sind Sie sofort in dem Gerichtstermin rechtskräftig und unwiderruflich voneinander geschieden.

Nach Rechtskraft der Ehescheidung kann der Partner, welcher den Nachnamen des anderen angenommen hat, wieder seinen Geburtsnamen annehmen, oder den Namen, den er vor der Eheschließung hatte, oder auch einen Doppelnamen führen, vgl. § 1355 V BGB.

Hinweis: Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht und ersetzt keinesfalls eine familienrechtliche fachanwaltliche Beratung. Gerade im vielschichtigen Familienrecht ist es von großer Wichtigkeit, jeden Fall einzeln zu betrachten. Nur so kann auf Ihre Situation rechtlich richtig eingegangen und Ihre Rechte durchgesetzt werden.


Robin Schmid - Fachanwalt für Familienrecht

in Schwäbisch Gmünd und Umgebung

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Die Kanzlei ist auf das Familienrecht spezialisiert.

Gerne berate und vertrete ich Sie in Ihrer Familiensache.

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Mehr Informationen rund um das Scheidungsrecht und Familienrecht finden Sie auch auf meiner Homepage unter www.anwaltskanzleischmid.de.