Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand oder Die unterschiedlichen Ansichten der Gerichte zur Verwendung der alten Widerrufsbelehrung!

Internet, IT und Telekommunikation
12.01.20102070 Mal gelesen
1. Die Widerrufsbelehrung steht immer wieder im Fokus gerichtlicher Auseinandersetzungen. Diese Auseinandersetzungen gehen von einer Nichtbelehrung gegenüber dem Verbraucher über die sprachliche Formulierung bis hin zum eigenständigen Einfügen von Passagen.
 
2. Nachdem der Gesetzgeber zum 01.04.2008, mit einer Übergangsfrist zum 30.09.2008, eine neue Musterwiderrufsbelehrung geschaffen hat und diese Neuregelung auch insbesondere im Internet publik gemacht wurde, gibt es immer noch Onlinehändler, die eine alte Musterwiderrufsbelehrung verwenden.
 
3. Man fragt sich dann, ob die Verwendung einer alten Musterwiderrufsbelehrung ein Verstoß gegen das Gesetz und damit als unlauter im Sinne des UWG einzustufen ist. Mit dieser Problematik haben sich in der Vergangenheit schon mehrere Gerichte auseinandergesetzt, die soweit bekannt, einen Verstoß gegen das Gesetz und eine Wettbewerbswidrigkeit im Sinne des UWG festgestellt hatten.
 
4. Das der alte Spruch: "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand" - auch heute noch seine Berechtigung hat, zeigt sich in der nachfolgenden Entscheidung.
 
a) Das OLG Hamm hatte Ende letzten Jahres über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Onlinehändler im Rahmen seiner Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Fristbeginns folgende Formulierungen verwendete: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.". Diese Formulierung entspricht nicht ganz der Formulierung der alten Widerrufsbelehrung, denn die Frist zum Widerruf wurde ergänzt durch die zusätzliche Voraussetzung des Erhalts der Ware. Ob diese Formulierung die gesetzlichen Voraussetzungen für den Fristbeginn ordnungsgemäß wiedergibt, hatte nunmehr das Gericht zu beurteilen.
 
b) Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 05.11.2009 unter dem Aktenzeichen I-4 U 121/09 hierzu entschieden, dass jedenfalls diese Formulierung keinen Verstoß darstellen würde, der geeignet sei, den Verbraucher unangemessen in seinen Rechten zu beeinträchtigen. Zwar habe der Senat schon wiederholt über Fälle entschieden, bei denen über den Fristbeginn beim Widerrufsrecht mit der Formulierung belehrt wurde, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt. Eine solche Belehrung habe der Senat sogar in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise für irreführend gehalten, da beim Verbraucher in diesen Fällen angesichts der Formulierung der falsche Eindruck entstehe, dass die Frist schon durch die vorvertragliche Information zu laufen beginne. Der hier vorliegende Fall sei aber anders zu beurteilen, denn der früheste Beginn der Widerrufsfrist werde zusätzlich an den Erhalt der Ware geknüpft, was für deren Rücksendung eine zentrale Bedeutung habe. Damit wisse der Verbraucher, dass die Widerrufsfrist jedenfalls nicht vor Erhalt der Ware zu laufen beginne und somit klargestellt wäre, dass es auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Belehrung im Internet nicht ankommen könne.
 
c) Weiter führte das OLG Hamm aus, das selbst wenn man einen Verstoß gegen die gesetzliche Informationspflicht annehmen würde, ein solcher Gesetzesverstoß ausnahmeweise nicht geeignet sei, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 UWG mehr als nur unwesentlich zu beeinträchtigen.
 
5. Bemerkenswerterweise hat der BGH, also eines der höchsten Gerichte in Deutschland, am 9.12.2009 einen identischen Fall entschieden, bei dem der entscheidende Senat genau zu einer gegenteiligen Auffassung gelangt ist. Mit Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08 entschied nämlich dieses Gericht, das genau diese Formulierung, wie es das OLG Hamm zu entscheiden hatte, gesetzwidrig und wettbewerbswidrig sei. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass diese Formulierungkeinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist beinhalte und deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung entspricht. Zudem begründe die formularmäßige Verwendung die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unangemessen. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, kann die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform mitgeteilt worden sei. Ferner könne der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.
 
6. Da damit nun einer Entscheidung des höchsten Zivilgerichts vorliegt, ist diese Frage als entschieden anzusehen. Auch die Untergerichte werden die Entscheidung des BGH bei ihren zukünftigen Urteilen zu beachten haben.
 
7. Dementsprechend ist diese Formulierung in der Widerrufsbelehrung, entgegen der Entscheidung des OLG Hamm, als Verstoß gegen das Gesetz und damit als wettbewerbswidrig anzusehen. Auch zeigen diese Entscheidungen erneut, dass man eine Widerrufsbelehrung nicht selbst formulieren, sondern die vom Gesetzgeber herausgegebene Musterwiderrufsbelehrung verwenden sollte.
 
8. Zuzugeben ist sicherlich, dass auch diese Musterwiderrufsbelehrung immer wieder zu wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen führt, jedoch sind die Gerichte dabei dazu geneigt, zu entscheiden, dass jedenfalls bei Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung zumindest ein Bagatellverstoß vorliegt, der dazu führt, das hierauf gerichtete Unterlassungsansprüche wegen Unbegründetheit abgewiesen werden.
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