Von kommunalen Steuern, Gebühren und Beiträgen

Staat und Verwaltung
19.03.20071549 Mal gelesen

Kommunale Steuern, Gebühren und Beiträge sind öffentliche Abgaben, die von den Kommunen erhoben werden dürfen. Prominente Beispiele für diese Abgaben sind die Grundsteuer, die Zweitwohnsteuer, der Erschließungsbeitrag und nicht zuletzt die Benutzungsgebühr für öffentliche Einrichtungen, wie zum Beispiel das öffentliche Schwimmbad.

Anders als bei der Gebührenerhebung, die nur an die tatsächliche Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen anknüpft, entsteht bei der Beitragserhebung und bei der Steuererhebung oft Verärgerung bei den Betroffenen, weil für diese keine konkret fassbare Gegenleistung ersichtlich ist.

So wird ein Beitrag - wie z.B. der Erschließungsbeitrag - alleine deswegen entrichtet, weil die bloße Möglichkeit besteht, dass man die kommunale Leistung irgendwann einmal in Anspruch nimmt. Ob man das tatsächlich will, spielt hierbei keine Rolle. Auch der Steuerhebung liegt keine konkrete Gegenleistung zu Grunde. Da es sich aber um öffentliche Abgaben handelt, trauen sich viele Bürger nicht, gegen diese Abgabenerhebung vorzugehen. Hier herrscht der Glaube vor, dass ein Vorgehen gegen die öffentliche Hand zwecklos ist.

Aber gerade das Gegenteil ist der Fall. Denn kein Unternehmen in der freien Wirtschaft ist an so strikte formelle und materielle Vorgaben gebunden wie eine Kommune. Will eine Kommune tatsächlich Abgaben erheben, muss hiefür in einem aufwendigen Verfahren eine Rechtsgrundlage geschaffen werden. Bereits hier ist die Fehlerquote sehr hoch. Aber auch wenn alle Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, dürfen Abgaben nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erhoben werden und sie dürfen letztendlich nicht gegen die Abgabengerechtigkeit verstoßen.

Gerade weil die Vorgaben so hoch angesiedelt sind, sind Erfolgschancen bei einem Vorgehen gegen eine kommunale Abgabenerhebung hoch. Betroffene sollten sich daher nicht scheuen, Rechtsrat einzuholen.