Vom Arbeitgeber gestellte formularmäßige Änderungen des Arbeitsvertrags unterliegen der AGB-Inhaltskontrolle

Vom Arbeitgeber gestellte formularmäßige Änderungen des Arbeitsvertrags unterliegen der AGB-Inhaltskontrolle
24.01.2017165 Mal gelesen
Ein vom Arbeitgeber erstelltes Formular, durch dessen Inhalt der Arbeitsvertrag geändert wird, unterliegt der AGB-Inhaltskontrolle. Ist der Inhalt nicht unklar oder überraschend und auch sonst rechtskonform, ist die so vereinbarte Änderung wirksam.

Ein vom Arbeitgeber erstelltes Formular, durch dessen Inhalt der Arbeitsvertrag geändert wird, unterliegt der AGB-Inhaltskontrolle. Ist der Inhalt nicht unklar oder überraschend und auch sonst rechtskonform, ist die so vereinbarte Änderung wirksam.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15. November 2016 (3 AZR 539/15)entschieden.

Folgendes war passiert:

Die beklagte Bank sagte einem Teil ihrer Mitarbeitern und so auch dem bei ihr seit dem Jahr 2000 beschäftigten Kläger eine an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgung zu. Diese Arbeitnehmer waren der Stellung von Beamten angenähert. Ihr Arbeitsverhältnis wurde damit sozialversicherungsfrei.

Im Jahr 2009 beschloß die Bank wegen schlechter wirtschaftlicher Entwicklung die zugesagte Gesamtversorgung zu widerrufen, sie bot stattdessen eine beitragsorientierte betriebliche Altersversorgung an.

Eine Vielzahl der Arbeitnehmer und so auch der Kläger unterzeichneten ein von der Beklagten vorbereitetes Formular, gemäß dessen Inhalt sie sich mit der Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts einverstanden erklärten.

Im Jahr 2012 hatte das BAG entschieden, dass jene Arbeitnehmer, die das Formular nicht unterschrieben haben, bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch aus betrieblicher Übung auf Gewährung des Versorgungsrecht zusteht.

Der Kläger erhob Klage und begehrte die Feststellung, dass die Beklagte auch ihm ein Versorgungsrecht zu erteilen habe, wenn er die Voraussetzungen hierfür erfüllt.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen und auch vor dem BAG keinen Erfolg. Mit der unterzeichneten Vereinbarung sei der bisherige Arbeitsvertrag wirksam geändert worden, so das BAG. Der Inhalt des Formulars sei nicht unklar oder überraschend und habe den Kläger somit nicht unangemessen benachteiligt.

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