Volksbank Butzbach zur Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt.

Fachartikel aus dem Bereich Handel, Wirtschaft und Wertpapiere - 18.05.2011 - 501 mal gelesen.
Landgericht Gießen verurteilt Volksbank Butzbach zur Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung.

In einem von Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Alexander Ermel von der Kanzlei MESCHKAT & NAUERT GbR geführten Rechtsstreit hat das Landgericht Gießen die Volksbank Butzbach zur Rückzahlung von zu unrecht einbehaltener Vorfälligkeitsentschädigung aus einem zur Finanzierung einer Immobilie abgeschlossenen Darlehen verurteilt.

 

Die Voraussetzungen der Vorfälligkeitsentschädigung lagen nicht vor, da die Mandanten den Kredit jederzeit bedienten, keine Kündigungsgründe der Volksbank vorlagen und die ausgesprochene Kündigung demnach unwirksam war. Unsere Mandanten dürfen sich nun über ein Rückerstattung von rund 6.200 € freuen.

 

Banken vereinbaren mit Ihren Kunden regelmäßig Vorfälligkeitsentschädigungen. Damit sollen bei vorzeitiger Beendigung des Kreditvertrages von der Bank erwartete Zinsen abgegolten werden. Voraussetzungen für eine Vorfälligkeitsentschädigung sind neben der Vereinbarung auch eine Kündigung seitens der Bank. Diese darf jedoch, soweit der Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung nicht untergeht eine solche Kündigung nur auf eine Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs (§ 490 Absatz 1 BGB), eine Störung der Geschäftsbeziehung (§ 313 Absatz 3 BGB) oder einen wichtigen Grund nach § 314 BGB stützen. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Wie die Beweisaufnahme zeigte, einigte man sich auf die einvernehmliche Aufhebung der Geschäftsbeziehung ohne eine geschuldete Vorfälligkeitsentschädigung.

 

Dieser Fall zeigt wieder, dass man den strukturellen Vorteil den die in rechtlichen Dingen überlegene Bank hat durch die Inanspruchnahme eines in bankrechtlichen Angelegenheiten versierten Rechtsanwalts ausgleichen kann. Insbesondere bei Vorfälligkeitsentschädigungen von Immobilienkrediten geht es um nicht unerhebliche Summen. Lassen Sie Ihre Ansprüche durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen, dieser hat seine theoretische und auch praktische Erfahrung gegenüber der Rechtsanwaltskammer vor Verleihung des Titels nachzuweisen und auch danach regelmäßige Schulungen zu besuchen.

  

www.kapitalanlagehaftung.de

www.ermel-rechtsanwalt.de

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