Visuelle Wirksamkeitsdemonstration - ein Werbetabu im Gesundheitsektor

Fachartikel aus dem Bereich Freie Berufe und anwaltliches Berufsrecht - 16.11.2009 - 617 mal gelesen.

Anliegen des Verfassers ist es, den Leserinnen und Lesern einen kurzen Hinweis zu dem für den Gesund­heitssektor relevanten speziellen Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Nr. 5b HWG zu geben.

Nach dieser Vorschrift ist ein bildlicher Vergleich im Rahmen einer Heilmittelwerbung verboten, der eine bildliche Darstellung einer erkrankten Person, eine solche derselben Person im genesenen Zustand ge­genüberstellt. Kernelement einer solchen Werbemethode ist die visuelle Wirksamkeitsdemonstration der Wirk­samkeit des beworbenen Heilmittels: Es soll quasi die Ursächlichkeit und die Intensität des Heilmittelwirkstof­fes durch den visuell erfassbaren Ausdrucksunterschied der Personenabbildungen durch die vergleichsweise gegenüber gestellten Bilddarstellungen im Verhältnis zu den Werbeadressaten vermittelt werden.

Gesetzgeberischer Zweck
dieser europarechtlich harmonisierten Vorschrift ist der Schutz der Heilmit­telverbraucherinnen – und -verbraucher vor einer übergebührlich intensiven Werbeeinwirkung. Nach den Re­cherchen des Verfassers wird man einer solchen Werbetechnik wohl eine neuropsychologische bedingte Beeinflussung des Unterbewusstseins der Werbeadressaten zusprechen müssen. Zur Frage der Markenführung gibt es etwa ent­sprechende Studien (vgl. Scheier/Held, Was Marken erfolgreich macht – Neuropsychologie in der Markenfüh­rung). Verbotsgrund ist mithin nach hiesiger Ansicht eine neuropsychologische Suggestion.

Denkbar ist eine solche Werbemethode hinsichtlich äußerlicher Körperbeschaffenheitsmerkmale, aber auch im Hinblick auf körperinnere Vorgänge. Erstere vor allem durch die Abbildung von Fotografien, zweitere in aller Regel durch zeichnerische Wiedergaben.

Anzuwenden ist dieses Verbot auf die Publikums-Werbung für alle Heilmittel, worunter vor allem Arzneimittel, Me­dizinprodukte, aber etwa auch Behandlungsverfahren und -methoden gehören.

Bevor eine solche Werbemethode kostenträchtig umgesetzt wird, sollte daher eine einschlägige heil­mittelwerberechtliche Prüfung erfolgen, um Verlustrisiken zu reduzieren. Aber auch von einer solchen Werbung negativ tangierte Wettbewerberinnen und Wettbewerber sollten an eine solche heilmittelwerberechtliche Über­prüfung denken, um die Erfolgsaussichten einer Untersagbarkeit zu ergründen.

Nach dem Kenntnisstand des Verfassers sind solcherlei Werbemethoden regelmäßig anzutreffen. Ins­besondere kleinere Wettbewerberinnen und Wettbewerber ohne eigener Rechtsabteilung sind zur Vorsicht angehalten. Die üblichen 250,- € für eine Erstberatung stehen in aller Regel in keinem Verhältnis zu den sonst drohenden Verlustrisiken. Eine solche bietet der Verfasser über die von der Rechtsanwaltspartnerschaft "Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte" WebAkte bundesweit auch als Online-Beratungsleistung an. Nähers hierzu ist auf der mit diesem Portal verlinkten Kanzlei-Hompage unter der Domain www.wisuschil.de erfahrbar.

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Rechtsanwaltspartnerschaft Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
Andreas Wisuschil
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