Videoüberwachung in Bürogebäuden

Videoüberwachung in Bürogebäuden
01.12.2014980 Mal gelesen
Videokameras durfte die Eigentümerin und Verwalterin eines Bürogebäudes im öffentlich zugänglichen Teil des Gebäudes anbringen. Das hat das Niedersächsische OVG entschieden.

Dagegen hat das Amtsgericht München in einem anderen Sachverhalt in diesem Jahr entschieden, dass eine private Video-Überwachung eines Hausflurs uzulässig ist. Dabei ging es um einen elektrischen Video-Türspion, die eine Mieterin angebracht hatte. Die Vermieterin forderte sie auf, den Türspion zu entfernen. Vor dem Amtsgericht München bekam die Vermieterin Recht.  Zu dem Urteil des AG München erfahren Sie hier mehr.

Der Bundesgerichtshof hat bereits am 24.05.2013, V ZR 220/12, entschieden, dass der Eingangsbereich einer Wohnungseigentumsanlage mit einer Videokamera überwacht werden kann, wenn ein berechtigtes Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten, deren Verhalten mitüberwacht wird, überwiegt und wenn die Ausgestaltung der Überwachung unter Berücksichtigung von § 6b BDSG inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung trägt.

Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. September 2014

Die Eigentümerin und Verwalterin des Bürogebäudes hat nach Ansicht des Niedersächsischen OVG zulässiger Weise Vdeokameras angebracht: Die Videoüberwachung stufte das Gericht in dem Urteil vom 29. September 2014, Az 11 LC 114/13, nach § 6b Abs. 1 Nr. 2 (Wahrnehmung des Hausrechts) und Nr. 3 BDSG (Wahrnehmung berechtigter Interessen) als gerechtfertigt und für diese Zwecke erforderlich ein.

Es handelte sich um fest installierte und fest auf einen Sichtbereich ausgerichtete Mini-dome-Videokameras, die sich nur bei Bewegungen im Treppenhaus automatisch einschalteten. Die Aufnahmen wurden auf einer Festplatte gespeichert und automatisch überschrieben, d. h. gelöscht, wenn kein Bedarf mehr für Sichtung bestand, spätestens nach 10 Tagen. An beiden Eingangstüren des Gebäudes befanden sich Hinweisschilder, die in Textform und mittels eines Symbols auf die Videoüberwachung hinwiesen und die verantwortliche Stelle benannten.

Ein Verstoß der Eigentümerin und Verwalterin des Gebäudes (Klägerin) gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen lag nach Ansicht des Gerichts wegen des Betriebs der streitgegenständlichen Kameras und der Speicherung der auf diese Weise gesammelten Daten liegt nicht vor. Das Bundesdatenschutzgesetz sei anwendbar, den Anforderungen des § 6b BDSG sei Genüge getan. Diese Norm aus dem Bundesdatenschutzgesetz finden Sie hier:

§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Zwar sind Fotos und Videoaufnahmen im Rahmen einer Videoüberwachung grundsätzlich personenbezogene Daten gemäß § 3 Abs. 1 BDSG. Es kag auch keine wirksame Einwilligung gemäß § 4 a Abs. 1 BDSG durch die von der Videoüberwachung und -speicherung Betroffenen vor.

Von der Videoüberwachung betroffen seien, so das Gericht, alle diejenigen Personen, die das Büro- und Geschäftsgebäude der Eigentümerin und Verwalterin des Gebäudes betreten und allein durch das Betreten des Gebäudes in das Blickfeld der Videokameras gelangen würden. Die Videoüberwachung und die gleichzeitige Speicherung der erhobenen Bilddaten sei jedoch durch § 6 b BDSG gerechtfertigt: Sie kontne sich auf das ihr zustehende Hausrecht in den videoüberwachten Bereichen des Bürogebäudes berufen.

Zusätzlich konnte sie sich auf den Zulässigkeitstatbestand der Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke berufen. Zwar lag keine abstrakte Gefahrenlage vor, da keine Situation vorlag, die nach der Lebenserfahrung typischerweise gefährlich war. Es bestand aber eine konkrete Gefahrenlage. Dazu führt das Gericht aus:

"Diese konkrete Gefährdungslage ergibt sich zwar nicht mit hinreichender Sicherheit aus dem Gesichtspunkt der Verunstaltung des Gebäudes mit Graffitis. Derartige Schmierereien sind in der Vergangenheit lediglich an der Außenfassade des Gebäudes, nicht aber innerhalb des Gebäudes, in der sich die Videokameras befinden, angebracht worden. Die Klägerin hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass in jüngerer Vergangenheit aus den Büros der in dem Gebäude befindlichen Steuerberatungsgesellschaft mehrere wertvolle Notebooks und aus dem Kellergeschoss dort lagernde Paletten gestohlen worden sind. Die aufgrund der Abschreckungswirkung mögliche Verhinderung von Straftaten zum Nachteil des Eigentümers des überwachten Objekts und der Vertragspartner und die Sicherung von Beweismaterial zur Aufklärung von begangenen Straftaten stellen ein berechtigtes Interesse dar."

Persönlichkeitsrechte nicht durch Überwachungstechnik tangiert

Anhaltspunkte für ein Überwiegen der schutzwürdigen Interessen der von der Videoüberwachung der Klägerin betroffenen Personen seien nicht ersichtlich:

"Hierbei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Klägerin eine Überwachungstechnik einsetzt, die die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen nicht tangiert. Die Videokameras werden als sogenannte Mini dome-Kameras betrieben, die fest installiert und auf einen Sichtbereich ohne Zoom-Funktion ausgerichtet sind. Schwenkbewegungen, die die Bewegungen der beobachteten Personen im Raum nachvollziehen, sind nicht möglich. Ebenso wenig ist es möglich, Einzelheiten der beobachteten Personen, insbesondere Gesichtskonturen, näher in den Blick zu nehmen. Daher erfassen die Videokameras weniger als ein aufmerksamer Beobachter (vgl. zu diesem Kriterium XVI. Bericht über die Tätigkeit des Nds. Landesbeauftragten für den Datenschutz, Drs. 14/4000, S. 41 f.). Die von den Kameras überwachten Örtlichkeiten dienen nicht einem längeren Verweilen, etwa zum Zweck einer Kommunikation mit Dritten, sondern die Betroffenen gelangen lediglich für einen sehr kurzen Zeitraum (hierbei dürfte es sich meistens lediglich um Sekunden handeln) in das Blickfeld der Kameras. Bewegungs- und Verhaltensprofile einzelner beobachteter Personen können aufgrund der Videoüberwachung nicht erstellt werden. Es werden keine Einblicke in höchstpersönliche Bereiche der Intim- und Privatsphäre - wie dies etwa bei der Überwachung von Toiletten, Umkleidekabinen, Duschen, Saunen, ärztlichen Behandlungsräumen oder Privaträumen und Gastronomiebetrieben (vgl. zu letzterem etwa AG Hamburg, Urt. v. 22.4.2008 - 4 C 134/08 -, juris) der Fall wäre - und keine Einblicke in Arbeitsbereiche der in dem Bürogebäude der Klägerin tätigen Beschäftigten ermöglicht (zur Frage der Videoüberwachung am Arbeitsplatz vgl. EGMR, Entscheidung v. 5.10.2010 - 420/07 -, EuGRZ 2011, 471; BAG, Urt. v. 21.6.2012 - 2 AZR 153/11 -, NJW 2012, 3594; ArbG Düsseldorf, Beschl. v. 29.4.2011 - 9 BV 183/10 -, juris). Eine andere Einschätzung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil in der Vergangenheit neben dem Getränkeautomaten im Kellergeschoss einige Stühle aufgestellt waren. Die seinerzeit dort befindlichen Stühle dienten jedenfalls angesichts der wenig einladenden Umgebung im Kellergeschoss offensichtlich nicht einem längeren Verweilen. Die Tatsache der Videoüberwachung wird offengelegt, sodass eine heimliche Vornahme der Überwachungsmaßnahme, die besonders schwerwiegend in die Rechte der betroffenen Personen eingreifen kann, nicht gegeben ist. Es ist deshalb insgesamt nicht ersichtlich, dass durch die Beobachtung ein erhöhter Anpassungsdruck bei den Betroffenen erzeugt wird.

Hinzu kommt, dass die Videoaufnahmen nicht auf einen Monitor übertragen werden, an dem Überwachungspersonen zur ständigen und sofortigen Auswertung der Bilder sitzen. Die Bildaufnahmen werden vielmehr im sogenannten black box-Verfahren auf einen Server geleitet und in der Regel nach einer bestimmten Zeit ohne jede Auswertung durch Überschreiben der digital gespeicherten Daten wieder gelöscht. Lediglich wenn ein Ereignis eintritt, das den oben genannten Zwecken des Hausrechts und der berechtigten Interessen der Klägerin als Hauseigentümerin und ihrer Mieter zuwiderläuft, erfolgt eine Sichtung des aufgenommenen Bildmaterials mit dem Ziel der Auswertung.
"


Rechtsanwältin Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Wirtschaftsmediatorin (IHK)
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