Vorliegend stellte der Arbeitgeber anlässlich einer Revision fest, dass es in einem Supermarkt zu einer Leergutdifferenz in Höhe von über 7.000 Euro gekommen war. Nachdem Kontrollen des Lagerbestands und des Warenausgangs keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ergeben hatten, entschloss das Unternehmen sich zur Durchführung einer heimlichen Videoüberwachung des Kassenbereiches. Dabei kam heraus, dass eine Kassiererin mehrmals Geld aus der Leergutkasse entnahm und in ihre Tasche steckte. Der Arbeitgeber sah die ertappte Kassiererin als überführt an und sprach die fristlose sowie die ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages wegen der angeblich begangenen Straftat aus. Doch diese reichte dagegen Kündigungsschutzklage ein.
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 21.11.2013 (Az. 2 AZR 797/11), dass sich auch die ordentliche Kündigung nicht auf die aus der heimlichen Videoüberwachung gewonnen Erkenntnissen stützen lässt. Aus diesem Grunde hob es ein Urteil der Vorinstanz auf, in dem die ordentliche Kündigung als rechtmäßig angesehen wurde.
Heimliche Videoüberwachung: Hinreichender Anlass erforderlich
Denn eine sogenannte verdeckte Videoüberwachung ist nur dann erlaubt, wenn dazu ein hinreichender Anlass bestanden hat. Es müssen zunächst einmal alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um den Sachverhalt aufzuklären.
Verstoß führt zu Verwertungsverbot
Ein Verstoß hiergegen begründet gewöhnlich ein gerichtliches Verwertungsverbot. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Arbeitgeber vor allem nicht dargelegt, dass er die Entwendung von Leergut aus dem Lagerraum durch konkrete Maßnahmen verhindert hatte. Darüber hinaus hätte der Arbeitgeber stichprobenartige Überprüfungen im Kassenbereich durchführen können.
Das Bundesarbeitsgericht verwies die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück, damit diese als sogenannte Tatsacheninstanz die erforderlichen Feststellungen durchführen kann.
Straftaten am Arbeitsplatz berechtigen zur Kündigung
Wer als Arbeitnehmer am Arbeitsplatz eine Straftat begeht, muss normalerweise mit der fristlosen Kündigung rechnen. Anders ist das nur in Ausnahmefällen, wenn etwa wegen einer heimlichen Videoüberwachung ein Verwertungsverbot besteht.
Voraussetzungen für eine heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Eine heimliche Videoüberwachung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nur erlaubt, wenn gegen den jeweiligen Arbeitnehmer ein hinreichender Tatverdacht bestanden hat. Ferner darf es keine andere Möglichkeit der Aufklärung geben. Schließlich darf die Videoüberwachung nicht unverhältnismäßig sein.
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