Victory Medienfonds: Landgericht Augsburg spricht Anleger Schadensersatz zu
Fehlerhafte Risikoaufklärung führt zum vollständigen Schadensersatz
Das Landgericht Augsburg bestätigt mit seinem Urteil die Auffassung des dortigen Klägers über die fehlerhafte Risikoaufklärung vor Vertragsabschluss. Die Victory-Fondsgesellschaft muss sich das Fehlverhalten des seinerzeitigen Anlagevermittlers zurechnen lassen, da dieser Erfüllungsgehilfe der beklagten Fondsgesellschaft war. Auch ist der Schadensersatzanspruch des Anlegers nicht lediglich auf ein ungewisses und unter Umständen sogar negatives Auseinandersetzungsguthaben beschränkt, sondern der Anleger kann ungeachtet der mangelnden Werthaltigkeit der Beteiligung die gesamte Einlage zurück fordern. Schließlich ist der Anspruch des Anlegers auch nicht verjährt. Damit sind sämtliche Versuche der beklagten Victory-Fondsgesellschaft, sich aus der Verantwortung für den fehlerhaften Beitritt des Anlegers zu stehlen, erfolglos geblieben.
Urteil mit Signalwirkung für die Victory-Fondsgesellschaften
Die Entscheidung des Landgerichts Augsburg hat aus Sicht der Kanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich erhebliche Signalwirkung für sämtliche Fondsgesellschaften der Victory-Gruppe. Das Urteil offenbart in kaum zu überbietender Deutlichkeit den Zusammenhang zwischen fehlerhafter mündlicher Beratung einerseits und den diesbezüglichen Prospektangaben andererseits. Der Anleger musste sowohl aufgrund der mündlichen Aussagen des Anlagevermittlers als auch aufgrund der dazu passenden Prospektangaben einen falschen Eindruck von den tatsächlichen Risiken der von der Victory 21. Film Production GmbH angebotenen atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung erhalten. Aufgrund der Vergleichbarkeit der Prospektangaben mit den Emissionsprospekten verschiedener weiterer Victory-Fondsgesellschaften geht die Kanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich davon aus, dass die Entscheidung des Landgerichts Augsburg auch auf die Beteiligungen weiterer Victory-Fondsgesellschaften übertragbar ist. Für die betroffenen Anleger dürften sich damit die Chancen auf Ersatz des entstandenen Schadens erheblich verbessert haben.
Verjährung droht: Es besteht dringender Handlungsbedarf
Trotz der erfreulichen Entwicklung in der Rechtsprechung besteht aus Sicht der Kanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich dringender Handlungsbedarf. Bei Beteiligungen, die im Jahr 2001 oder in den Vorjahren abgeschlossen wurden, droht zum Ende des Jahres 2011 der Eintritt der Verjährung von Schadensersatzansprüchen. Die betroffenen Anleger müssen daher noch in diesem Jahr entsprechende Schritte einleiten, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Die Kanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich empfiehlt daher eine alsbaldige Prüfung durch versierte Rechtsanwälte.
Über die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich:
Die Rechts- und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht der Kanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich sind schwerpunktmäßig im Kapitalanlagerecht tätig. Neben institutionellen Investoren vertritt die Kanzlei vor allem Privatanleger, die durch den Erwerb einer Kapitalanlage einen finanziellen Schaden erlitten haben. Typische Anlageprodukte sind insoweit alle Wertpapierarten, (geschlossene) Fondbeteiligungen (Medien-, Schiffs- und Immobilienfonds etc.), sog. „Schrottimmobilien“ und (atypisch) stille Beteiligungen.
Rechtsanwalt Dr. Steinhübel zählt seit vielen Jahren zu den erfolgreichen Anlegerschutzanwälten. Die Zeitschrift „FOCUS“ (24/2000) nahm ihn bereits im Jahr 2000 in ihre Liste der Spezialisten für Kapitalanlagerecht auf. Die Zeitschrift „Capital“(07/2008) listete ihn als Experten im Bankrecht. Die „Wirtschaftswoche“ bewertete in ihrer Ausgabe vom 17.04.2009 die Kanzlei von Dr. Steinhübel als „Top-Kanzlei für Anlegerrecht“.
Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich Rechtsanwälte
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