VGH Baden-Württemberg: SEK darf Reporter nicht einfach das Fotografieren verbieten

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12.03.2011729 Mal gelesen
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Presse normalerweise Fotos von einem SEK-Einsatz anfertigen darf. Ob Bedenken hinsichtlich der Veröffentlichung bestehen, kann nachträglich geprüft werden. Ein ausgewogenes Urteil.

Im zugrundeliegenden Fall musste ein SEK-Kommando einen in Untersuchungshaft befindlichen mutmaßlichen Angehörigen der Russenmafia zu einem Augenarzt bringen. Diese befand sich in der Fußgängerzone von Schwäbisch-Hall, auf der nur wenig Menschen unterwegs waren.

Während sich der Gefangene in der Arztpraxis befand, kamen zufällig zwei Journalisten vorbei und erkundigten sich nach Art und Grund des Einsatzes. Als der Fotoreporter mit seiner Kamera ein paar Aufnahmen von den Polizeiwagen und den SEK-Kräften machte wollte, wurde ihm dies vom Einsatzleiter verboten. Er berief sich dabei auf den Schutz der Identität und auf die Angst vor Sanktionen von der Gegenseite. Als der Journalist nicht locker ließ, drohte ihm der Polizist mit der Beschlagnahme der Kamera. Hiergegen klagte der betroffene Zeitungsverlag und bekam in zweiter Instanz Recht.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied am 19.08.2010, dass hier der Beamte des Sondereinsatzkommandos dem Reporter nicht das Anfertigen von Fotos untersagen durfte (Az. 1 S 2266/09). Normalerweise verstößt ein Fotografierverbot unter Berufung auf den Schutz der Identität gegen die in Art. 5 Abs. 1 GG niedergelegte Pressefreiheit. In einer solchen Situation reicht es zum Schutz der Beamten aus, wenn der Reporter nachfolgend zur vorübergehenden Herausgabe der Kamera zwecks Prüfung aufgefordert wird. Die Sichtung kann nach gemeinsam mit mit der Presse vorgenommen werden. Anders ist das unter Umständen, wenn von dem Ablichten bei dem Einsatz eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben ausgeht. Dafür waren aber nach den Feststellungen des Gerichtes keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Androhung der Beschlagnahme durfte hier ebenfalls nicht erfolgen,weil diese Maßnahme zur Durchsetzung des unzulässigen Fotografierverbotes diente.