VGH Baden-Württemberg: MPU schon ab 1,1 ‰

VGH Baden-Württemberg: MPU schon ab 1,1 ‰
31.07.20141122 Mal gelesen
Ab einem Promillegehalt von 1,1 wird seit Januar 2014 in Baden-Württemberg zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ein Medizinisch-Psychologisches-Gutachten (MPU = „Idiotentest“) angeordnet:

Angesichts der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 15.01.2014 bezüglich der Anordnung eines Medizinisch-Psychologischen-Gutachtens (MPU) bei einer Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach dessen Entziehung, ordnen seither die Fahrerlaubnisbehörden in Baden-Württemberg ab einem Promillegehalt von 1,1 zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ein Medizinisch-Psychologisches-Gutachten (MPU = "Idiotentest") an.

Hintergrund:

In dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 15.01.2014, Aktenzeichen 10 S 1748/13 wird aufgeführt, dass die (dort) begangene Tat (Fahren unter Alkoholeinfluss mit / über 1,1?) einen Alkoholmissbrauch belegt, da erwiesenermaßen nicht zwischen einem die Fahreignung ausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt werden kann.

Zitat aus der Urteilsbegrünung:

"Der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis lag zu Grunde, dass der Antragsteller den Pkw fuhr, obwohl er in Folge des vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Diese Tat belegt einen Alkoholmissbrauch, da der Antragsteller erwiesenermaßen nicht zwischen einem die Fahreignung ausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat (vgl. die Legaldefinition des Alkoholmissbrauchs in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung: "Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden").

Der Sache nach hat die strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis mit der gegebenen Begründung, dass der Antragsteller sich durch die Tat - das Fahren im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 ?) - als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, zugleich die Bedeutung einer Feststellung, dass im Sinne der von § 13 Satz 1 Nr. 2 a Alternative 2 FeV erfassten Fallgruppe Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Die strafgerichtliche Erkenntnis ersetzt beziehungsweise erübrigt insoweit eine bei isolierter Anwendung der Vorschrift erforderliche originäre Prüfung.

Demnach war der Antragsgegner (Landratsamt) nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Vorlage eins Medizinisch-Psychologischen-Gutachtens abhängig zu machen und der Antragsteller kann nur auf diesem Weg den Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung führen."  

Es wird daher seit dieser Entscheidung von den Landratsämtern in Baden-Württemberg ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ? (absolute Fahruntüchtigkeit im Strafrecht) ein Medizinisch-Psychologisches-Gutachten für die Widererlangung der Fahrerlaubnis angeordnet. Der Nachweis einer Alkoholabstinenz ist nicht zwingend, kann aber gefordert werden; wird es in der Regel auch. Es ist dennoch ein weit verbreiteter Irrglaube, dass ab 1,6 ? immer und ausnahmslos ein Abstinenznachweis geführt werden muss.

Gleiches gilt auch für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für eine Sperrfristverkürzung. Auch in diesen Fällen wird so künftig ein Medizinisch-Psychologisches-Gutachten angeordnet. Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass dennoch eine Sperrfristverkürzung möglich ist.

Nach wie vor ist es selbstverständlich sinnvoll, sich auf die MPU mit den sogenannten "Mainz-Kurs" vorzubereiten.


Hinweis: Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht und ersetzt keinesfalls eine anwaltliche Beratung.

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