VG Köln: Zulässigkeit eines „Wahl-O-Mat“ bei einer Landtagswahl

Internet, IT und Telekommunikation
21.03.2011466 Mal gelesen
Das Verwaltungsgericht Köln musste darüber entscheiden, ob die Bundeszentrale für die politische Bildung vor der Landtagswahl in Rheinland-Pfalz einen „Wahl-O-Mat“ auf ihre Webseite stellen darf.

Da vielen Wählern die Positionen der politischen Parteien zu Sachthemen nicht so geläufig sind, hat die Bundeszentrale für politische Bildung für die aktuellen Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg einen Wal-O-Mat auf ihre Internetseite gestellt. Der Wahl-O-Mat funktioniert in der Weise, dass der Wähler verschiedene Thesen vorgelegt bekommt, denen er durch den Druck auf einen Button entweder zustimmen oder nicht zustimmen soll. Für Unentschlossene gibt es auch den Button "Neutral" oder "Überspringen". Nach Durchlaufen dieses Kataloges wird ihm angezeigt, inwieweit er mit den Positionen der kandidierenden Parteien übereinstimmt.

 

Mit dieser Art der Entscheidungsfindung war allerdings eine kleinere Partei nicht einverstanden. Sie wollte die Bundeszentrale für die politische Bildung durch einen Eilantrag dazu zwingen, dass sie den Wahl-O-Mat aus ihrem Internetauftritt entfernt. Sie begründete das damit, dass durch den Einsatz eines Wahl-O-Mat die kleineren Parteien benachteiligt werden. Dies geschehe dadurch, dass der Wahl-O-Mat einseitig an den Programmen der großen Parteien ausgerichtet sei.

 

Das Verwaltungsgericht Köln schloss ich dieser Sichtweise jedoch nicht an und lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 18.03.2011 ab (Az. 6 L 372/11). Entscheidend war dabei für die Richter, dass die Bundeszentrale für politische Bildung gemeinsam mit der Landeszentrale für politische Bildung in Rheinland-Pfalz bei dem Erarbeiten der Thesen ebenso die Programme aller Parteien berücksichtigt hat. Von daher wird hier ihr Recht auf Chancengleichheit Art. 21 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG gewahrt. Die Bundeszentrale für politische Bildung kommt vielmehr ihrem verfassungsrechtlichen Informationsauftrag nach. Dieser Beschluss ist allerdings noch nicht rechtkräftig.

 

An dieser Entscheidung wird deutlich, dass der Einsatz eines Wahl-O-Mat normalerweise unbedenklich ist. Er ist sogar zu begrüßen, weil er für viele Wähler eine Entscheidungshilfe darstellt. Allerdings muss auf die ordnungsgemäße Ausgestaltung vor der jeweiligen Wahl geachtet werden. Ansonsten gibt es Anlass für eine Beanstandung.