VG Köln: Kein Maulkorb für Bundesrechnungshof bei Bundeskunsthalle-Skandal

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27.09.2012280 Mal gelesen
Der Bundesrechnungshof darf seine Äußerungen im Prüfbericht über schwerwiegende Verstöße gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Geschäftsführung bezüglich der Bundeskunsthalle aufrechterhalten. Hierdurch wird der seinerseits amtierende Geschäftsführer laut Verwaltungsgericht Köln nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

orliegend wendete sich der ehemalige kaufmännische Geschäftsführer gegen einzelne Passagen aus dem abschließenden Bericht des Bundesrechnungshofes vom 15.05.2007, die mit der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit der Bundeskunsthalle im Zusammenhang stehen.

 

Darin steht unter "Wesentlichen Prüfungsergebnissen" Folgendes (laut Tatbestand des Urteils):

 

"Die Prüfung ergab erhebliche Mängel in der Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung und bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch das Kuratorium als Aufsichtsorgan der Gesellschaft. Ferner hat der Bundesbeauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (Bundesbeauftragter) die Zuwendungen an die Gesellschaft unzureichend gesteuert und kontrolliert. . Die Geschäftsführung hat dem Kuratorium insbesondere nicht über die Verluste des Geschäftsfeldes ,Freiluftkonzerte' berichtet. Sie hat damit ihre Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß wahrgenommen. Die Gesellschaft hätte Verluste von rd. 6 Millionen Euro in den letzten fünf Jahren vermeiden können, wenn das Geschäftsfeld rechtzeitig aufgegeben worden wäre. Die Geschäftsführung hat es versäumt, dem Kuratorium zustimmungspflichtige Verträge vorzulegen. Sie informierte im Rahmen eines Berichterstattergesprächs unzutreffend über Barzahlungen im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit. Konflikte und fehlendes Verständnis für die jeweiligen Aufgabenbereiche beeinträchtigten die Wirksamkeit der Geschäftsführung. So verhandelten z.B. beide H. weitgehend zeitgleich über ein und dasselbe Vorhaben, jedoch mit gegensätzlicher Zielsetzung an unterschiedlichen Orten im Ausland. Der Bundesrechnungshof stellte zahlreiche Verstöße gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Geschäftsführung fest:

  • Die Geschäftsführung verzichtete auf Einnahmen. Sie gab im Zeitraum 2002 bis 2006 rd. 21.000 Freikarten im Nominalwert von 840.000 Euro aus; davon allein im Jahr 2006 mehr als 5.000 Stück im Nominalwert von 200.000 Euro.
  • Sie zahlte ohne Rechtsgrund ,Vermittlungsprovisionen' sowie in einem Fall an einen zahlungsunfähigen Vertragspartner rd. 150.000 Euro, wissend, das Geld mangels Rückzahlungsverpflichtung nie zurückzuerhalten. Dennoch gab sie gegenüber dem Kuratorium an, das Geld zurückzubekommen.
  • Sie schloss ohne Genehmigung eine Versicherung ab, obwohl die Gesellschaft als Zuwendungsempfängerin des Bundes dazu nicht berechtigt war. Es entstanden ihr hierdurch Aufwendungen von rd. 23.000 Euro.
  • Sie überließ einen mit Bundesrabatt geleasten Personenkraftwagen gegen Erstattung der Leasingraten einem anderen Vertragspartner, obwohl dies die Rabattvereinbarungen mit dem Fahrzeughersteller verletzte.
  • Sie richtete sich bei vielen Dienstreisen nicht nach dem für die Gesellschaft
  • geltenden Bundesreisekostengesetz. Sie ließ regelmäßig Übernachtungen in hochpreisigen Hotels ohne Begründung im Einzelnen zu. Ferner duldete sie die private Nutzung dienstlich erworbener Vergünstigungen von Bonusprogrammen von Fluggesellschaften und sah grundsätzlich von der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ab."
  

Der frühere kaufmännische Geschäftsführer - der laut Medienberichten wegen dieses Berichtes abgelöst worden war - verklagte nunmehr den Bundesrechnungshof. Dieser sollte zur Unterlassung, zum Widerruf beziehungsweise zur Richtigstellung der monierten Äußerungen im Prüfbericht verpflichtet werden. Die Äußerungen seien unwahr beziehungsweise seien herabwürdigende Schmähkritik.

 

Das Verwaltungsgericht Köln wies jedoch seine Klage mit Urteil vom 20.09.2012 (Az. 26K 7929/10) ab. Zunächst einmal sei er gar nicht klagebefugt gewesen, weil er aufgrund seiner früheren Position kein Außenstehender sei. Darüber hinaus seien die Äußerungen im Prüfbericht weder offensichtlich unrichtig, noch seien sie als herabwürdigende Schmähkritik zu werten. Vielmehr seien sie in sachlicher Form vorgebracht worden. Zu bedenken sei, dass an einer unabhängigen Berichterstattung des Bundesrechnungshofes ein besonderes geschütztes Interesse besteht. Dem müsse im Rahmen der Interessenabwägung mit seinem Persönlichkeitsrecht hinreichend Rechnung getragen werden. Die übertragene Prüf- und Berichtsfunktion wäre beeinträchtigt, wenn jeder intern an den Haushaltsausschuss oder die Bundesregierung erstattete Bericht von tatsächlich oder vermeintlich betroffenen Personen gerichtlich mit Unterlassungs- und Widerrufsklagen angegriffen werden könnte.

 

Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann die Zulassung zur Berufung beantragen.

 

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