VG Köln bestätigt Verkaufsverbot von Mobilfunk-Repeater

Internet, IT und Telekommunikation
24.09.2013417 Mal gelesen
Die Bundesnetzagentur darf den Verkauf von einem sogenannten Mobilfunk-Repeater verbieten, wenn die Nutzer nicht darauf hingewiesen werden, dass sie für die Nutzung die Zustimmung ihres Mobilfunkanbieters benötigen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln in einer kürzlich ergangenen Entscheidung bestätigt, die mittlerweile rechtskräftig ist. Dieses Urteil könnte weitreichende Folgen haben.

Was sind Mobilfunk-Repeater?

In manchen Gebäuden - wie etwa Einkaufszentren, Bahnhöfen und U-Bahn-Anlagen - gibt es Probleme mit der Nutzung von Handys, weil aufgrund der Bauweise das Empfangssignal des jeweiligen Mobilfunkbetreibers nur schwach empfangen werden kann. Mobilfunk-Repeater sollen dieses Problem beheben, in dem sie das Mobilfunksignal des Mobilfunknetzes verstärken und dadurch eine Kommunikation übers Handy ermöglichen. Gleiches geschieht auch umgekehrt bezüglich der Signale des Mobiltelefons als Endgerät. Von daher werden sie auch Handyverstärker genannt.

Was war geschehen?

Im vorliegenden Fall bot ein Unternehmen sogenannte "GSM-Repeater" sowie "UMTS-Repeater" zum Kauf an. Die Geräte konnten sowohl im Laden als auch übers Internet erworben werden. Diese Geräte verfügten zwar über eine CE-Kennzeichnung. Die Kunden wurden jedoch in den Unterlagen nicht darauf aufmerksam gemacht, dass die Mobilfunkbetreiber Inhaber der jeweiligen Frequenzzuteilungen sind und den Benutzer deshalb die Zustimmung für den Betrieb dieser Mobilfunk-Repeater benötigt. Als die Bundesnetzagentur davon erfuhr, forderte sie das Unternehmen zunächst zur Beseitigung dieses Mangels auf. Als dies nicht fruchtete, erließ sie ein Vertriebsverbot auf Grundlage von § 15 FTEG, § 14 EMVG. Gegen dieses Verkaufsverbot ging das Unternehmen vor und klagte schließlich.

Mobilfunk-Repeater sind Funkanlagen

Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage der Firma jedoch mit Urteil vom 17.07.2013 (Az. 21 K 2589/12) als unbegründet ab. Dabei verwies das Gericht insbesondere darauf, dass die vertriebenen Mobilfunk-Repeater als Funkanlage im Sinne von § 2 Nr. 3 FTEG anzusehen sind. Dies ergibt sich daraus, dass Funkwellen ausgesendet und empfangen werden. Die dabei genutzten Frequenzen dürfen aufgrund der vorgeschriebenen Frequenzzuteilung an die Mobilfunknetzbetreiber nicht ohne deren Zustimmung genutzt werden. Dies ergibt sich aus § 55 Abs. 1 Satz 1 TKG. Hierin ist eine erhebliche Einschränkung der Nutzung zu sehen, über die der Käufer eines Mobilfunk-Repeaters hingewiesen werden muss. Unterbleibt die, so darf die Bundesnetzagentur ein Verkaufsverbot aussprechen.

Viele Anlagen dürften betroffen sein

Diese inzwischen rechtskräftige Entscheidung ist zwar nur in einem Einzelfall ergangen. Sie ist dennoch von großer Bedeutung, weil oftmals ein solcher Hinweis an den Käufer unterbleibt. Nach unserer Einschätzung dürften davon tausende Anlagen betroffen sein. Die betreffenden Unternehmen müssen damit rechnen, dass die Bundesnetzagentur auch gegenüber ihnen ein Verkaufsverbot bezüglich der von ihnen vertriebenen Mobilfunk-Repeater ausspricht. Die Frage ist, inwieweit sie von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch machen wird.

 

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