VG Hannover: Polizei muss Standorte von Kameras offen legen

Internet, IT und Telekommunikation
17.01.2012399 Mal gelesen
Im Juli 2011 hatte das Verwaltungsgericht Hannover entschieden, die Polizeidirektion Hannover müsse über ihre Überwachungskameras informieren. Um den Rechtsstreit mit Datenschützern beizulegen, hatte sich die Polizei dazu entschieden, die Standorte ihrer Kameras zu kennzeichnen.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit einem Urteil vom 14.07.2011 (Az.: 10 A 5452/10) entschieden, dass die Polizei Hannover künftig ihre Überwachungskameras  kennzeichnen oder diese abschalten muss. Ausgenommen sind die Kameras zur Beobachtung des fließenden Verkehrs.

Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung klagte

Geklagt hatte ein Mitglied des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung gegen die Polizeidirektion Hannover. Der Mann hatte beantragt, entweder die Kameraüberwachung zu untersagen oder alternativ die Kennzeichnung der betroffenen Standorte zu veranlassen. Die Videoüberwachung erfolge nicht offen, wie es vom Gesetz gefordert sei.

78 Kameras überwachen die Innenstadt

Anlass für die Klage waren die 78 Kameras mit denen die Polizei auf Grundlage des § 32 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) die Innenstadt Hannovers überwacht. Mit den Kameras ist es auch möglich Aufnahmen zu speichern.

Standorte der Kameras im Internet 

Die Polizeidirektion Hannover entgegnete sie verstecke die Kameras nicht. Sie habe die Öffentlichkeit durch Pressearbeit über die Videoüberwachung aufgeklärt. Im Internet könne sich jedermann über die Standorte der Kameras informieren. Dort sei auch erkennbar, welche Kamera jeweils gerade aktiviert sei.

Überwachung nur als "offene Beobachtung" zulässig

Die reiche nach Ansicht der 10. Kammer des Gerichts  nicht um die Vorgaben des Gesetzes zu erfüllen. Eine Videoüberwachung sei nach § 32 Abs. 3 des Nds. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung nur als "offene" Beobachtung zulässig. Diese Offenheit werde durch die Information im Internet nicht gewährleistet. Das Verwaltungsgericht hatte die Auffassung vertreten, dass die Videoüberwachung, sofern sie im öffentlichen Raum stattfindet, "für den Betroffenen als Datenerhebung erkennbar" sein müsse. Dies sei bei Kameras, die etwa an Hochhäusern angebracht seien, nicht gegeben.

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Zudem könne nur derjenige das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahrnehmen und sein Verhalten darauf ausrichten, der Kenntnis von der Überwachung habe. Die permanente Videoüberwachung stelle auch dann einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, wenn die Daten nicht gespeichert würden, urteilte die Kammer.