Verwertung von Lebensversicherung zum Bestreiten von Prozesskosten

Kredit und Bankgeschäfte
05.02.20077064 Mal gelesen

Stand der Rechtsprechung

Zu dem gem. § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO einzusetzenden Vermögen gehören grundsätzlich auch private Lebensversicherungen, und zwar neben Kapitallebensversicherungen auch Rentenlebensversicherungen. Hinsichtlich des Einsatzes deren Rückkaufswertes zur Bestreitung von Prozesskosten besteht weitgehend Uneinigkeit, insbesondere dann, wenn der Rückkaufswert die Schongrenzen nach § 90 SGB XII übersteigt. Folgende Auffassungen werden derzeit vertreten:

  • Grundsätzlich wird der Rückkauf die Verwertung einer privaten Kapitallebensversicherung z.B. durch Rückkauf für zumutbar gehalten, um von dem Erlös die Prozesskosten zu bestreiten. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn die Versicherung zur Alterssicherung bestimmt ist, wenn über das Kapital aus der Versicherung jederzeit frei verfügt werden kann; die Rechtsprechung des BSG zur Zumutbarkeit der Verwertung einer der Alterssicherung dienenden Kapitallebensversicherung ist auf § 90 Abs. 3 SGB XII nicht übertragbar. Zuletzt hat das OLG Stuttgart entschieden, dass nur die Verwertung von Vermögen, das aus Beiträgen gebildet wurde, die nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII vom Einkommen abgesetzt werden können, per se unzumutbar ist. Es erscheint allerings auch inkonsequent, einerseits die Beiträge einkommensmindernd zu berücksichtigen, andererseits das aus ihnen gebildete Vermögen anzurechnen.
  • Es sind die Rückkaufswerte solcher Lebensversicherungen einzusetzen, deren Rückkauf rechtlich möglich und auch zumutbar ist. Dies gilt z.B. dann, wenn Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von ca. 38.000 € bestehen, denen Policendarlehen in Höhe von lediglich ca. 17.500 € gegenüberstehen. In einem solchen Fall ermöglicht es der das Schonvermögen übersteigende Wert, die Prozesskosten aus dem überschießenden Wert der Lebensversicherungen zu begleichen. 
  • Die Verwertung einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht stellt gem. § 90 Abs. 3 SGB XII dann eine Härte dar, wenn dadurch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Davon kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn die Versicherung für die angemessene Altersversorgung des Klägers erforderlich ist, was die Feststellung voraussetzt, die Alterssicherung werde dereinst unzureichend sein.
  • Die Verwertung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn detailliert und schlüssig dargelegt wird, dass keine hinreichende Alterssicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht ist ("Versorgungslücke") und sich damit die generell mit finanziellen Nachteilen nicht unerheblichen Ausmaßes verbundene vorzeitige Auflösung der Versicherung in besonderer Weise als ökonomisch unverhältnismäßig erweist. Die Darlegung einer Versorgungslücke sollte keine besonderen Probleme bereiten. Fraglich ist nur, was im Einzelfall unter "in besonderer Weise als ökonomisch unverhältnismäßig" zu verstehen ist.
  • Dass die Verwertung einer Lebensversicherung zu einer Vernichtung wirtschaftlicher Werte führt, weil der Rückkaufswert hinter dem wahren Wert der Versicherung zurückbleibt, begründet für sich allein noch keine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII. Andererseits kann nicht generell gesagt werden, dass "Verwertungsverluste" in Kauf genommen werden müssen, sondern es muss ihre Zumutbarkeit in jedem Einzelfall geprüft werden. In der Regel wird Voraussetzung sein, dass danach noch ein das Schonvermögen deutlich übersteigendes Vermögen verbleibt.
  • Die Verwertung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn detailliert und schlüssig dargelegt wird, dass keine hinreichende Alterssicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht ist ("Versorgungslücke") und sich damit die generell mit finanziellen Nachteilen nicht unerheblichen Ausmaßes verbundene vorzeitige Auflösung der Versicherung in besonderer Weise als ökonomisch unverhältnismäßig erweist. Die Darlegung einer Versorgungslücke sollte keine besonderen Probleme bereiten. Fraglich ist nur, was im Einzelfall unter "in besonderer Weise als ökonomisch unverhältnismäßig" zu verstehen ist.
  • Die sog. Riester-Rente gehört wegen ihrer staatlichen Förderung gem. §§ 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII zum geschützten Vermögen.

Auswirkungen

Sämtliche Entscheidungen bewegen sich im Spannungsfeld zwischen den alle Bundesländer heimsuchenden Finanzkrisen einerseits und immer dringender werdender Erforderlichkeit zusätzlicher Privatinitiative zur Sicherstellung einer angemessenen Altersversorgung andererseits. Zwar liegt Deutschland mit geschätzten Ausgaben für die Prozesskostenhilfe in Höhe von rund 360358 Mio. € nur im europäischen Mittelfeld. Angesichts immer lauter werdende Rufe um die Senkung der Ausgaben für die Prozesskostenhilfe sollte eigentlich erwartet werden, dass die Gerichte zunehmend in Richtung einer regelmäßig erforderlichen und zumutbaren Verwertung der Rückkaufswerte tendieren.

Dies ist allerdings bisher nur in einem vergleichsweise geringen Umfang der Fall. Vielmehr scheint die Tendenz zuzunehmen, der u.a. durch staatliche Maßnahmen wie die Einführung der sog. Riester-Rente geförderten und praktisch täglich deutlicher werdenden Erforderlichkeit einer eigenen zusätzlichen Altersvorsorge weitgehend Rechnung zu tragen. Dabei zeigt sich die Praxis der Gerichte sowohl hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes als auch hinsichtlich der tolerierten Höhe der bestehenden zusätzlichen Altersvorsorge ausgesprochen unterschiedlich.

Immer dann, wenn die (wohl in der Regel unwirtschaftlichen) Verwertungserlöse bestehender Renten- oder Lebensversicherungsanwartschaften durch die Verfahrenskosten vollständig aufgezehrt werden und sodann keine Vermögenswerte mehr verbleiben, die die jeweils geltenden Schonbeträge nennenswert übersteigen, ist eine genaue Überprüfung der Zumutbarkeit der Verwertung angezeigt. Nach der Auffassung des OLG Karlsruhe ist bereits in solchen Fällen die Verwertung derartiger Anwartschaften unzumutbar. Das OLG Frankfurt akzeptiert mit ausgesprochener Leichtigkeit sogar sehr umfangreiche Anwartschaften als für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unschädlich, sie müssen lediglich ersichtlich auf die Versorgung des Alters angelegt sein. Darüber hinaus erteilt das OLG Frankfurt wertvolle Hinweise für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Verwertung im jeweiligen Einzelfall.

Unter Hinweis auf die neuesten Erkenntnisse des Deutschen Instituts für Altersvorsorge erscheint es Erfolg versprechend, die Gerichte von der unbedingten Erforderlichkeit einer zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversorgung aufzubauenden Altersvorsorge zu überzeugen mit der Folge, dass eine Anrechnung der Altersvorsorge dienenden Vermögens nahezu in jedem Fall ausgeschlossen istsein wird. Dazu wird ist erforderlich sein, dem Gericht eine bereits entstandene Versorgungslücke anschaulich darzustellen. Auch ein Verweis auf die Linie der Rechtsprechung des BGH zur zusätzlichen Altersvorsorge im Unterhaltsrecht bietet sich an: So hat der BGH bis zu 4 % des jährlichen Bruttoeinkommens für eine ergänzende Altersvorsorge sowohl beim unterhaltsberechtigten als auch beim unterhaltsberechtigten Ehegatten im Rahmen des nachehelichen Unterhalts anerkannt. Im Elternunterhalt gewährt er dem unterhaltspflichtigen Kind sogar eine solche in Höhe von 5 % des (Jahres-)Bruttoeinkommens.