Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat rechtfertigt keinen Widerruf der Restschuldbefreiung

Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat rechtfertigt keinen Widerruf der Restschuldbefreiung
15.08.2013270 Mal gelesen
Ein Widerruf der Restschuldbefreiung ist, so das Amtsgericht Göttingen, nicht in allen Fällen möglich, in denen eine Versagung der Restschuldbefreiung erfolgen kann; er ist nur möglich, wenn der Schuldner seine Obliegenheiten verletzt hat und die Befriedigung der Gläubiger erheblich beeinträchtigt

Aufgrund Eigenantrages ist am 15. August 2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden. Am 21. November 2008 ist die Restschuldbefreiung erteilt worden. Der Beschluss ist am 26. November 2008 zugestellt und im Internet veröffentlicht worden.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 hat das Finanzamt Widerruf der Restschuldbefreiung beantragt unter Hinweis eines anhängigen Strafverfahrens wegen Bankrotts. Der Schuldner ist mit Urteil vom 15. Dezember 2009 wegen Bankrotts zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Das Gericht wies den Antrag auf Widerruf der Restschuldbefreiung zurück.

Der Schuldner ist wegen einer Insolvenzstraftat innerhalb der Jahresfrist nach Erteilung der Restschuldbefreiung rechtskräftig verurteilt worden. Ein Widerruf der Restschuldbefreiung ist aber nicht in allen Fällen möglich, in denen eine Versagung der Restschuldbefreiung erfolgen kann. Gegen eine Widerrufsmöglichkeit spricht zunächst die Gesetzesbegründung. Ein Widerruf soll möglich sein in den Fällen, in denen der Schuldner seine Obliegenheiten verletzt und damit die Befriedigung der Gläubiger erheblich beeinträchtigt und dies auch in einem Anhörungstermin verborgen geblieben ist. An beiden Voraussetzungen fehle es.

Ein Widerruf scheide daher aus. Im vorliegenden Fall habe der Schuldner gegen Auskunftspflichten nach der Insolvenzordnung verstoßen. Aus diesen Gründen wären zivilrechtliche Schadensersatzansprüche denkbar, die aber nur im streitigen Erkenntnisverfahren verfolgt werden können.

(Quelle: Amtsgericht Göttingen, Beschluss vom 08.01.2010; 74 IN 247/02)

 

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