Vertragsstrafe durch Sky: Rechtsanwälte Komning machen für die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG eine Vertragsstrafe und weitere Abmahnkosten geltend

Vertragsstrafe durch Sky: Rechtsanwälte Komning machen für die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG eine Vertragsstrafe und weitere Abmahnkosten geltend
25.11.2015381 Mal gelesen
Wir haben in unserer Kanzlei ein weiteres Mandat zur Verteidigung gegen eine Abmahnung sowie zur Abwehr einer Vertragsstrafenforderung der Rechtsanwaltskanzlei Komning im Auftrag der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG erhalten.

Unserer Mandantschaft wird in der Abmahnung erneut vorgeworfen, das Programm der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG - und zwar eine Nachberichterstattung der Fussballbundesliga - ohne entsprechendes Abonnement der Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu haben. Bei unseren Mandanten handelt es sich um Gastwirte.

 

In der Abmahnung heißt es, unsere Mandantschaft habe gegenüber der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG oder gegenüber der Rechtsvorgängerin bereits eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben. Durch ein, so heißt es, erneutes Ausstrahlen des Fernsehprogramms sei die dortig festgeschriebene Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € verwirkt worden.

 

Daneben wir die Abgabe einer weiteren  bezifferten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000, 00 € gefordert. Es erfolgt sodann das Angebot, die Vertragsstrafe auf 4500, 00 zu senken. Man könne diese sodann auch in zwei Raten zahlen.

  

Haben Sie ebenfalls eine solche Abmahnung mit Forderung einer Vertragsstrafe erhalten?

 

Ob die Ansprüche der Gegenseite berechtigt sind oder nicht, hängt wie immer von Einzelfall ab. Insbesondere sollte hier geprüft werden, ob tatsächlich ein wirksamer Unterlassungsvertrag zustande gekommen ist. Auch sollte zur Verminderung des Kostenrisikos über die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung nachgedacht werden. Keinesfalls ist man nach unserem Dafürhalten dazu verpflichtet, eine Unterlassungserklärung, die eine Vertragsstrafe von 10.000, 00 € beinhaltet abzugeben. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich um eine erste Zuwiderhandlung handelt und die erste Unterlassungserklärung nach dem Hamburger Brauch abgegeben wurde.

 

Die Materie ist besonders bei der Geltendmachung von Vertragsstrafen recht kompliziert. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass gerade an dieser Stelle viele Fehler im Alleingang begangen werden. So trifft man häufig auf das Argument von Mandanten - oder auch anwaltlichen Kollegen - man müsse doch keine zweite Unterlassungserklärung abgeben, da man bereits in der Vergangenheit eine abgegeben habe. Dies kann jedoch zur fatalen Kostenfalle werden. Lassen Sie sich daher von einem spezialisierten Anwalt beraten. Denn dieser kennt und warnt Sie vor den Gefahren und wird Sie umfassend und rechtssicher beraten.

 

Wir haben bundesweit bereits zahlreiche Gaststättenbetreiber, Gastronomieeinrichtungen sowie Vereinsheime vertreten. Aufgrund dieser Erfahrung kennen wir die Gegenseite bereits gut und stehen auch Ihnen mit unserer Erfahrung zur Verfügung.

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

 

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne unter 02307/17062 erreichen.

Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. oder per Fax an 02307/236772 zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Da uns Kostentransparenz wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de