Vertragsloser Zustand ab 1.1.2010 für Leistungserbringer nach § 126 SGB V

Fachartikel aus dem Bereich Gesundheit, Arzthaftung und Krankenversicherung - 11.12.2009 - 2.257 mal gelesen.

Gleich einer Warnung vor dem gefährlichen Hunde an Gartengrundstücken sollten sich Leistungserbringer (Sanitätshäuser, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhtechniker, Reha-Hilfsmittel-Lieferanten) derzeit vor dem Ende der Übergangsregelung des § 126 Abs. 2 Satz 3 SGB V zum 31. Dezember 2009 in Acht nehmen. Bis dahin sind sie auch neben Lieferverträgen nach § 127 Abs. 2 SGB V aufgrund einer zum 31. März 2007 bestehenden Zulassung im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung lieferberechtigt.

Wollen Leistungserbringer Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 1. Januar 2010 versorgen, müssen sie über Verträge mit den Kostenträgern verfügen. Diese können über Ausschreibungen (§ 127 Abs. 1 SGB V), eigene Lieferverträge nach Vertragsankündigungen der Krankenversicherer (§ 127 Abs. 2 SGB V) oder Beitritte nach § 127 Abs. 2a SGB V geschlossen werden. Jeder Leistungserbringer sollte spätestens zum Jahreswechsel über ein Portfolio an bestehenden Verträgen verfügen, mit denen er die Existenz seines Betriebes sicher gestalten kann. Die Vertragslandschaft ist derzeit recht unübersichtlich, was insbesondere an der Vielzahl der vertragsschließenden Kostenträger liegt. Hier sollten - soweit jeweils noch keinen vertraglichen Bindungen bestehen - Kostenträger systematisch bezüglich des Beitrittsrechts zur Information über bestehender Verträge und deren Inhalte aufgefordert werden. Die Kassen haben dem, außer bei ausgeschriebenen Verträgen nach § 127 Abs. 1 SGB V, unverzüglich - d.h. binnen weniger Tage - nachzukommen.

Einzelfallverträge nach § 127 Abs. 3 SGB V (z.B. im Kostenvoranschlagsverfahren) werden in ihrer Bedeutung abnehmen, da sich die Kostenträger aus verständlichen Gründen der Praktikabilität nicht auf Einzelfalldiskussionen, insb. in Bezug auf den Preis der Versorgung, werden einlassen wollen. Zudem wird seitens der Kostenträger bei vorhandenen Vertragspartnern berechtigterweise in der Regel auf bestehende vertragliche Bindungen nach § 127 Abs. 1 und 2 SGB V und die danach Lieferberechtigten verwiesen werden. Damit ist den Krankenkassen gesetzlich die Möglichkeit der Umversorgung des Patienten eröffnet.

Soweit keine Verträge nach § 127 Abs. 1 und 2 SGB V existieren, wird man für die Einzelfallverträge abwarten müssen, ob der bürokratische Aufwand für die Versicherten zu weiteren Wartezeiten mit Blick auf die Versorgung führen wird. Neben der ohnehin durchzuführenden Einzelprüfung (insb. zur medizinischen Notwendigkeit des Leistungsanspruches des Versicherten) kommt im Rahmen des § 127 Abs. 3 SGB V die Preisverhandlung mit dem Leistungserbringer hinzu.

Sonst bleibt es dabei: den letzten beißen die Hunde.

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