Vertragsbriefing: Haftungsfalle Geheimhaltungsvereinbarung

Vertragsbriefing: Haftungsfalle Geheimhaltungsvereinbarung
10.09.201411346 Mal gelesen
Zum Schutz von Geschäftsgeheimnisse werden zunehmend vertragliche Geheimhaltungsvereinbarungen mit hohen Vertragstrafen von externen Dienstleistern verlangt. Solche Non-Disclosure Agreements (NDA) können hohe Risiken für den Verpflichteten begründen.

Vertragsstrafe als Abschreckung

Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen werden häufig vertrauliche Informationen ausgetauscht. Vermehrt fordern Firmen schon in der Angebotsphase oder bei Ausschreibungen die Unterzeichnung von Geheimhaltungsvereinbarungen. Um der Einhaltung der Pflichten Nachdruck zu verleihen und um eine Abschreckungswirkung zu erreichen, sind zum Teil hohe Vertragsstrafen bei Verstößen enthalten.

Eine Vertragsstrafe dient dazu, dass bei Verstößen die Zahlung eines fixen Betrages verlangt werden kann, ohne dass der Verletzte nachweisen muss, dass ein Schaden in dieser Höhe tatsächlich entstanden ist.

Haftungsträchtige Regelungen

So nachvollziehbar das Interesse an der Geheimhaltung ist: Häufig verwendete Regelungen in einem NDA machen das Risiko für den, der sich verpflichten muss, schwer kalkulierbar. Einige Beispiele:

  • Die Definition der geheimen Informationen ist so weitreichend und umfassend, dass selbst unbedeutende Informationen geschützt sind, z.B. eine Einladung zu einer Weihnachtsfeier.
  • Jeder - auch unverschuldete -Verstoß soll mit einer Vertragsstrafe sanktioniert werden.
  • Die Verpflichtungen sollen unbefristet gelten; man ist ewig gebunden.
  • Die Vertragsstrafe soll bei jedem Verstoß ohne Begrenzung gezahlt werden.
  • Es wird verlangt, dass Informationen, die man von Dritten erlangt hat, geheim zu halten hat, wenn dieser seinerseits eine Geheimhaltungspflicht verletzt hat. Woher soll man jedoch wissen, ob sich ein Dritter vertragswidrig verhalten hat?
  • Jede Werbung mit dem Kunden als Referenz ist ein Verstoß.

Wie kann man die Risiken reduzieren?

Es gibt Verhandlungsansätze, die eine mögliche Haftung reduzieren können. Einige Beispiele:

  • Wenn man eine Vertragsstrafe akzeptiert, sollte diese - je nach Schwere der Verletzung - flexibel festgesetzt werden können.
  • Nur bei einem fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoß sollte eine Vertragsstrafe verwirkt sein.
  • Es sollte insgesamt ein Maximalbetrag für Vertragsstrafen vereinbart werden. Wenn ein noch höherer Schaden entstehen sollte, bleibt es dem Unternehmen unbenommen, diesen geltend zu machen.
  • Die Geheimhaltungsverpflichtungen sollten zeitlich begrenzt werden oder zumindest nach einer bestimmten Zeit nicht mehr mit einer Vertragsstrafe sanktioniert werden können.

Fazit

Die Höhe der Vertragsstrafe in einer Geheimhaltungsvereinbarung übersteigt zuweilen die Vergütung, die das eigene Unternehmen mit dem Kunden verdienen kann. Es gibt Mandanten, die Vertragsstrafen generell ablehnen. Auf jeden Fall sollte man einen NDA aufmerksam lesen und bewerten, ob die Risiken kalkulierbar sind und über Änderungen verhandeln. Denken Sie daran: Bereits eine fehlgeleitete E-Mail kann sehr teuer werden.