Vertragliche Klauseln zur Wareneingangskontrolle

Vertragliche Klauseln zur Wareneingangskontrolle
23.02.2015356 Mal gelesen
Für den kaufmännischen Geschäftsverkehr gibt es bei Warenlieferungen klare gesetzliche Regeln zur Wareneingangskontrolle. Der Besteller hat die Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen und etwaige Fehler ebenfalls unverzüglich gegenüber dem Lieferanten zu rügen.

Nach der Rechtsprechung muss die Untersuchung auf Mängel innerhalb von wenigen Tagen (max. 5 bis 7 Tage) erfolgen, für die anschließende Rüge gibt es noch kürzere Fristen (1 bis 2 Tage). Ausnahmen kommen je nach Beschaffenheit der Ware in Betracht. Etwas flexiblere Fristen gelten auch, wenn das UN-Kaufrecht bei grenzüberschreitenden Lieferungen anwendbar ist.

Häufig sehen Einkaufsbedingungen von Unternehmen vor, dass keine Wareneingangskontrolle stattfinden soll. Dies ist besonders dann riskant, wenn die Ware vom Käufer weiterbearbeitet oder weitergeliefert wird und ein Mangel erst nach Verarbeitung oder später in der Lieferkette entdeckt wird. Der Schaden kann dann leicht ein Mehrfaches des Warenwertes ausmachen. Letztlich erhöht sich auch das Produkthaftungsrisiko. Ähnliche Regelungen finden sich auch in manchen Qualitätssicherungsvereinbarungen. Der Käufer kann sich auf die Unwirksamkeit derartiger Vorschriften berufen, wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 8.4.2014 (VII ZR 91/13) klargestellt, dass die Vorschriften zur Wareneingangskontrolle auch im sog. Streckengeschäft gelten, d.h. wenn ein Händler die Ware selbst gar nicht nutzt und sofort an einen Abnehmer weiterliefert. Auch in einer solchen Situation hat der Händler die Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und Fehler gegenüber seinem Vorlieferanten unverzüglich zu rügen, andernfalls verliert er seine Ansprüche gegen den Lieferanten, wenn sich später herausstellt, dass er fehlerbehaftete Ware weitergeliefert hat.

 

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Dr. Thomas Rinne, Rechtsanwalt und Abogado

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