Verteidigungsstrategie im Gesellschafterstreit: Einstweilige Verfügung gegen Verlust der Gesellschafterstellung

Verteidigungsstrategie im Gesellschafterstreit: Einstweilige Verfügung gegen Verlust der Gesellschafterstellung
02.07.20161166 Mal gelesen
In Gesellschaften, in denen die Gesellschafter persönlich am operativen Geschäft teilnehmen, kann ein enges Näheverhältnis unter den Gesellschaftern über kurz oder lang zum Streit führen. Streitigkeiten können in einem Ausschluss von Gesellschaftern münden.

Wenn sich die Streitigkeiten unter den Gesellschaftern verschärfen, ist oft die Einkommensquelle und finanzielle Lebensgrundlage gefährdet. Daher werden Auseinandersetzungen im Gesellschafterkreis oft hoch gerüstet mit Härte und hohem finanziellen Aufwand geführt. Mitunter münden aggressive und irrationale Angriffe gegen den Mitgesellschafter zu kurzfristigen Erfolgserlebnissen. Dem ist frühzeitig entgegenzutreten. Statt unbedachter Maßnahmen sollten strategische Planungen unter Berücksichtigung der speziellen Rechtslage, aber auch der finanziellen und personellen Mittel, ergriffen werden.

Angriffsmaßnahmen beim Gesellschafterstreit

Eine Einschaltung von Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaft und Finanzverwaltung wegen vermögensmäßigen oder steuerlichen Pflichtverletzungen sollte in den meisten Fällen nicht am Anfang eines Konflikts stehen. Am Anfang eines Streits sollten Recherche und Dokumentation von Pflichtverletzungen des gegnerischen und eigenen Lagers ergriffen werden. Nach Beendigung der strategischen Planungen können ggf. mit einstweiligen Verfügungen zeitnah Unterlassungsansprüche gegen die Geschäftsführung erfolgen, wenn von dieser Gefahr ausgeht. Die Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführer lassen sich so einstweilig beschneiden. In Gesellschafterversammlungen werden dann durch Gesellschafterbeschlüsse die zwangsweisen Maßnahmen, wie Geschäftsführerabberufungen und Ausschlüsse von Gesellschaftern, gefasst.

Zu beachten ist, dass im GmbH-Recht und aus prozessrechtlicher Sicht im Klageverfahren viele Einzelfragen noch nicht höchstrichterlich geklärt sind. Die strategischen Planungen sowie die Umsetzung sind wegen der rechtlichen und emotionalen Lage in vielen Gesellschafterauseinandersetzungen hoch komplex.

Zwangseinziehung: Ausschluss des Mitgesellschafters durch Beschluss

In allen modernen Satzungen von GmbHs findet sich eine spezielle Regelung, die nach § 34 Satz 2 GmbHG die zwangsweise Einziehung von Geschäftsanteilen ermöglicht. Erfolgt ein wirksamer Gesellschafterbeschluss über die Einziehung, so werden die betroffenen Geschäftsanteile vernichtet und der Inhaber verliert seine Gesellschafterstellung. Der Beschluss einer zwangsweisen Einziehung gegen den Willen des Gesellschafters ist nur nach den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags möglich. Nach solchen feindlichen Gesellschafterversammlungen, in denen Zwangseinziehungen beschlossen wurden, beginnen in aller Regel die gerichtlichen Auseinandersetzungen. Üblicher Weise verbleibt wegen der im GmbH-Recht anwendbaren aktienrechtliche Monatsfrist für Anfechtungsklagen nur sehr wenig Zeit für außergerichtliche Verhandlungen. Der Gesellschafterstreit entwickelt seine Eigendynamik.

Der vom Einziehungsbeschluss betroffene Gesellschafter scheidet nach der BGH-Rechtsprechung unmittelbar mit der Mitteilung des Einziehungsbeschlusses aus der GmbH aus, wenn der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung enthält. Gegen diesen Beschluss kann der betroffene Gesellschafter mit Beschlussmängelklagen vorgehen. Die gerichtlichen Verfahren können sich aber über Jahre hinziehen. Bis zur finalen gerichtlichen Entscheidung stellt sich immer die Frage, ob der Betroffene noch Gesellschafter ist oder nicht. Oder anders gewendet: War der Einziehungsbeschluss wirksam und bindend?

Formelle Gesellschafterstellung und die GmbH-Gesellschafterliste

Eine unklare Situation bezüglich der Frage, ob der von einer Einziehung betroffene Gesellschafter noch Gesellschafter ist, kann zu einer schwierigen Schwebesituation für die gesamte Gesellschaft führen. Ohne die Beteiligung eines nicht wirksam ausgeschlossenen Gesellschafters könnten alle nachfolgenden Gesellschafterbeschlüsse, wie z.B. Geschäftsführerkündigungen, Geschäftsführervertragsänderungen, Feststellung von Jahresabschlüssen, Gewinnauszahlungen und sogar Umwandlungsmaßnahmen, nach entsprechender Anwendung von § 241 Nr. 1 AktG, § 51 GmbHG nichtig sein. Beschlossene Maßnahmen müssten ggf. noch nach Jahren rückabgewickelt werden und könnten gegen die beschließenden Gesellschafter und ausführenden Geschäftsführer Schadensersatzansprüche auslösen.

Diese Rechtsunsicherheit sollte durch die letzte große GmbHG-Gesetzesänderung (MoMiG), die sog. Gesellschafterliste aufgewertet hat, reduziert werden. Nach der neuen Gesetzeslage wird die Frage der bestehenden Gesellschafterstellung von der Gesellschafterliste entschieden. Die Person, die in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschaferliste als Gesellschafter eingetragen ist, gilt gegenüber der GmbH als Gesellschafter - auch wenn der Gesellschafterausschluss wirksam beschlossen wurde (§ 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Die GmbH und ihre Geschäftsführung müssen zwingend den in der Liste eingetragenen Gesellschafter zu allen Gesellschafterversammlungen einladen.

Bei dieser neuen Rechtslage wird nun deutlich, weshalb die Geschäftsführer sofort nach der beschlossenen Zwangseinziehung von der Gesellschafterversammlung angewiesen werden, die Änderung der Gesellschafterliste (Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters) gegenüber dem Handelsregister mitzuteilen. Wird die neue Liste ohne den betroffenen Gesellschafter im Handelsregister aufgenommen, gilt der betroffene Gesellschafter gegenüber der GmbH nicht mehr als Gesellschafter, auch wenn er sofort gegen den Einziehungsbeschluss mittels einer Anfechtungsklage vorgeht. Es gibt zwar wenige Ausnahmefälle, in denen die Rechtsprechung vom Grundsatz der Legitimationswirkung der Gesellschafterliste abweicht. Diese sind aber in aller Regel vor Gericht schwer nachweisbar. Die gelungene Änderung der Gesellschafterliste führt grundsätzlich dazu, dass der betroffene Gesellschafter nicht mehr an Gesellschafterversammlungen teilnehmen darf bis über seine Anfechtungsklage - ggf. erst nach Jahren entschieden wird. Sogar wenn der betroffene Gesellschafter mit seiner Beschlussmängelklage erfolgreich ist, ist er zunächst einmal für eine längere Zeit - ggf. bis zu einem nach zwei Gerichtsinstanzen erkämpften Urteil - entmachtet. Zu beachten ist, dass das Registergericht die Liständerung nur in formaler Hinsicht und auf Plausibilität überprüft. Es wird grundsätzlich nicht die hoch komplexe Frage klären, ob ein Einziehungsbeschluss wirksam, anfechtbar oder nichtig ist.

Einstweilige Verfügungen: Der Kampf um die Gesellschafterliste

Der angegriffene Gesellschafter ist gut beraten, bereits bei Ankündigung von Einziehungsbeschlüssen alle Vorkehrungen zu treffen, um die Änderung der Gesellschafterliste zu verhindern. Wird nach der feindlichen Gesellschafterversammlung die Liste geändert, verliert er alle Gesellschafterrechte und wird bei zukünftigen Gesellschafterversammlungen nicht mehr geladen. Er verliert nebens seinen Stimmrechten auch seine Informationsrechte. Die feindlichen Gesellschafter können alleine in der GmbH durchregieren und für ihn schmerzhafte Fakten schaffen.

Es gilt als sicher, dass nach dem Einziehungsbeschluss die Geschäftsleitung die Listenänderung mit großer Priorität betreiben wird. Der betroffene Gesellschafter wird also versuchen müssen, die Einreichung der Listenänderung durch einstweilige Verfügung (§§ 935, 940 ZPO) zu verhindern. Ein Anspruch auf Untersagung der Einreichung einer neuen Liste ohne den betroffenen Gesellschafter kann sich aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergeben. Wichtig ist für den Gesellschafter, dass er im Zeitraum vor der Einreichung der geänderten Liste aktiv wird.

Ist die neue Gesellschaferliste vom Registergericht aufgenommen worden, kann ein Unterlassungsanspruch durch einstweilige Verfügung nicht mehr durchgesetzt werden. Hier wäre für den betroffenen Gesellschafter der einstweilige Rechtsschutz in der Art denkbar, dass er wieder in die Gesellschafterliste aufgenommen wird. In dem Zeitraum nach der Listenänderung können sich gerichtliche Maßnahmen als schwieriger erweisen: In einem Fall hat das Kammergericht (Urteil v. 10.12.2015 - 23 U 99/15) vertreten, dass ein betroffener Gesellschafter eine Gesellschafterliste nicht durch einstweilige Verfügung korrigieren durfte, da er der Liste ein Widerspruch zuordnen kann. Das Gericht nahm den Verlust wichtiger Gesellschafterrechte in Kauf.

Unabhängig von der Frage, ob das Kammergericht das Gebot des effektiven Rechtsschutzes zulasten des betroffenen Gesellschafters verkürzt hat, ist jedem anzuraten, bereits im Vorfeld der Änderung der Gesellschafterliste Maßnahmen zu initiieren, um die Änderung der Gesellschafterliste und damit einen weitreichenden Verlust der Gesellschafterrechte zu verhindern. Die frühe Initiative setzt eine intensive Planung bereits vor der Gesellschafterversammlung voraus.

Die professionelle Planung von Angriffs- und Verteidigungsmaßnahmen in Rahmen von Gesellschafterstreitigkeiten sind zeit- und kostenintensiv. In aller Regel berühren solche Streitigkeiten mehrere Rechtsgebiete. Die Praxis zeigt, dass neben der Einschaltung von Rechtsanwälten und Fachanwälten im Gesellschaftsrecht und Steuerrecht eine enge Kooperation mit den betreuenden Steuerberatern des Gesellschafters sehr wichtig werden kann.

Für eine persönliche Beratung und Vertretung kontaktieren Sie bitte direkt einen unserer Fachanwälte für Gesellschaftsrecht an unseren Standorten Hamburg und Berlin. Unsere Rechtsanwälte beraten und vertreten bundesweit.