Verteidigungsmöglichkeiten bei Vergehen im Straßenverkehr

Strafrecht und Justizvollzug
10.03.20081739 Mal gelesen

Widerstand zwecklos?

Jeder Fahrzeugführer hat schon einmal Verfehlungen im Straßenverkehr begangen, in der Regel fahrlässig, gelegentlich auch vorsätzlich. Dabei herrscht immer die Hoffnung vor, es möge schon gut gehen. Umso kleinmütiger fügt man sich dann in sein Schicksal, wenn Polizei oder Ordnungsbehörden den Verkehrssünder erwischen und mit einer Sanktion belegen. Denn oft wird der Bürger mit scheinbar unwiderlegbaren Fakten konfrontiert, die jede Verteidigungsbereitschaft im Keim ersticken. Bei geringen Geldbußen kann dies hingenommen werden, bei gravierenderen Konsequenzen wie Eintragung ins Punkteregister in Flensburg, Verhängung eines Fahrverbotes oder gar strafrechtlichen Folgen sollte jeder Bürger aktiv werden. Doch meistens lohnt sich ein Vorgehen gegen die Sanktionen, denn es gibt zahlreiche Verteidigungsansätze, die für den juristischen Laien auf den ersten Blick nicht erkennbar sind. Beim zweiten Blick ist es meistens schon zu spät.

Gesetzliche Grundlage zur Ahndung von Verstößen ist in der Regel das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), die regelmäßige Sanktion ist die Geldbuße in Form des Bußgeldbescheides.

Schweigen ist Gold

Viele Ahndungen von Verkehrsvergehen ziehen zivilrechtliche Auseinandersetzungen über Schadenersatz oder Schmerzensgeld nach sich. Insbesondere bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden wird parallel ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, in der Regel wegen fahrlässiger Körperverletzung. Bereits bei der Unfallaufnahme durch die Polizei entscheiden sich die Erfolgsaussichten folgender Rechtsstreite, meistens in negativer Hinsicht durch unbedarfte Äußerungen. Wenn auch in solchen Momenten die Aufregung besonders groß ist, heißt es kühlen Kopf zu bewahren. Als Beteiligter eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden ist Schweigen der beste Rat. Dies ist ein verfassungsmäßiges Recht und darf sich nicht zu Ungunsten auswirken.

Die Beauftragung eines versierten Verteidigers ist der nächste Schritt. Diesem steht nach der Prozessordnung das Recht auf Akteneinsicht zu. Erst nach Akteneinsicht kann das Verfahren auf Augenhöhe mit den Behörden und dem Unfallgegner geführt werden. Denn nun kann entschieden werden, was gesagt werden muss und was nicht. So lassen sich Widersprüche vermeiden, die häufig dadurch entstehen, dass der den Unfall aufnehmende Polizeibeamte Aussagen anders festhält, als die Beteiligten sie gemeint haben. Wer erst einmal von seinem Recht zu schweigen Gebrauch macht, kann nichts falsch machen, wer redet hingegen schon.

Der Bußgeldbescheid

Wenn der Bußgeldbescheid ins Haus flattert, muss gehandelt werden. Die Frage lautet "Einspruch oder kein Risiko?" Oft wird aus den oben genannten Gründen der risikolose Weg gewählt. Häufig ohne Grund. Denn die Verfolgungsverjährung kommt nicht selten vor und der zugestellte Bescheid unwirksam. Wer zahlt merkt gar nicht, dass er dir Forderung aus einem unwirksamen Bescheid begleicht. Nach dem OWiG dürfen zwischen dem Tag des Vergehens und dem Erlass des Bußgeldbescheides nur 3 Monate liegen. Diese Frist wird durch bestimmte Vorgänge unterbrochen und beginnt dann wieder von Neuem zu laufen. Solch ein Unterbrechungsvorgang ist bspw. nach dem Gesetz die Übersendung des Anhörungsbogens an den Wohnort des Beschuldigten. Hat jedoch der Polizist vor Ort bereits angekündigt, dass nun ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, erfolgt dadurch bereits die Unterbrechung der Verjährung mit der Folge, dass kein neuer Fristbeginn durch Übersendung des Anhörungsbogens erfolgt. Drei Monate nach Ankündigung durch den Polizisten ist Verfolgungsverjährung eingetreten.

Dies ist ebenso der Fall, wenn der Anhörungsbogen nicht eindeutig mitteilt, ob eine Anhörung als Beschuldigter oder als Zeuge erfolgt. Dies kommt häufig vor, wenn die Bußgeldstelle einen Verstoß lediglich über das Kennzeichen festgestellt hat und nicht weiß, ob der Halter auch der Fahrer ist. Denn eine Verjährungsunterbrechung tritt nur ein, wenn der Betroffene hinreichend konkretisiert ist. Wer darauf in Unkenntnis dessen antwortet, begräbt diesen erfolgversprechenden Ansatz, ohne es zu merken.

Juristisch richtig interessant wird es, wenn die Polizei aufgrund von "Blitzfotos" durch das Kennzeichen den Halter ermittelt. Um festzustellen, ob der Fahrer auf dem Foto mit dem Halter identisch sind, lässt sich die Ordnungsbehörde vom Einwohnermeldeamt ein Foto des Halters schicken und vergleicht dieses mit dem Blitzfoto. Stimmen die überein, wird der Bußgeldbescheid nach Hause geschickt. Dies ist unzulässig, denn es handelt sich um einen Verstoß gegen das Passgesetz, welches einen solchen Datenaustausch zwischen den Behörden erheblich einschränkt. Die Gerichte wehren sich teilweise noch, daraus ein Beweisverwertungsverbot herzuleiten. Die Argumentationskraft der Anwälte, die dies vortragen, wird jedoch auf Dauer nicht zu ignorieren sein.

Trunkenheitsfahrt

Wer dabei erwischt wird, dass er nach Alkoholgenuss sich hinter das Steuer eines Kraftfahrzeuges gesetzt hat und losgefahren ist, muss mit erheblichen Konsequenzen rechnen. Die sanktionsfähige Grenze liegt derzeit bei 0,5 Promille. Gemäß § 24a Abs. 1 StVG liegt die Sanktion in der Regel bei 250 Euro und 1 Monat Fahrverbot. Auch hier ergeben sich viele Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung, trotz zunächst eindeutiger Fakten.

Legt der Beschuldigte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein, wird der Anwalt bspw. sein Augenmerk u.a. darauf lenken, ob die Eichung des Atemalkoholgerätes ordnungsgemäß dokumentiert wurde. Die so genannte Eichordnung gibt vor, dass diese Geräte geeicht sein müssen und dass diese Eichung eine Gültigkeitsdauer von nur 6 Monaten hat. Kommen die Behörden dieser Pflicht also nicht nach, was nicht häufig aber immer mal wieder der Fall ist, und trägt der Anwalt dies in der Hauptverhandlung vor, ist das ursprüngliche Ergebnis nicht verwertbar, der Bußgeldbescheid wird somit aufgehoben. Ein leicht errungener Sieg.

Eine weitere Verteidigungsmöglichkeit ist die Möglichkeit des so genannten Nachtrunks. Dies wird dann relevant, wenn die Polizei den Sünder nicht auf frischer Tat ertappt, sondern erst eine gewisse Zeit nach der Fahrt an der Haustür klingelt. Trägt der Beschuldigte vor, er habe nach Beendigung der Fahrt weiter getrunken hat, erhöht dies die Anforderungen an die Begründung des Urteils. So wurde bspw. schon mal ein Urteil nach Einlegung einer Rechtsbeschwerde aufgehoben, weil das Erstgericht aufgrund der Tatsache, dass die Blutalkoholkonzentration (BAK) zwischen der ersten Blutentnahme und der 15 Minuten später vorgenommenen zweiten Blutentnahme gesunken war, entschieden, dass deswegen die Möglichkeit eines Nachtrunks ausscheiden musste. Das Obergericht hat zu Recht gerügt, dass das Amtsgericht die wissenschaftlichen Berechnungsmethoden nicht richtig angewandt hatte.

Fahrverbot

Gemäß § 25 StVG ist in der Regel ein Fahrverbot zu verhängen, wenn jemand unter grober Pflichtverletzung eine Ordnungswidrigkeit begangen hat. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 39 km/h in einer Tempo 30-Zone lässt dabei nicht zwingend auf eine grobe Pflichtverletzung schließen. Denn erforderlich ist zudem, dass diese Zuwidershandlung auch subjektiv auf grobe Nachlässigkeit oder groben Leichtsinn zurückgeht. Die Gerichte dürfen dabei zunächst davon ausgehen, dass ein objektiv erheblicher Verstoß gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen auch für das subjektive Fehlverhalten eine Indizwirkung hat. Gleichwohl eröffnet diese Rechtslage die Möglichkeit für geschickte Einlassungen, so dass günstige, unwiderlegbare Behauptungen die Sanktionierung erheblich verbessern können. In der Regel haben Fahrverbote auch berufliche, wenn nicht gar existenzielle Folgen. Um dies zu vermeiden kommt es entscheidend auf den Vortrag der dafür wesentlichen Aspekte in der Hauptverhandlung an. Denn es ist von Gesetzes wegen in die tatrichterliche Würdigung gestellt, darüber zu befinden, ob Umstände vorliegen, die bspw. bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes zu einem Absehen vom Verhängen des Regelfahrverbotes führen können.

Bei den geschilderten Ansätzen handelt es sich nur einige wenige Möglichkeiten aus einem umfangreichen Repertoire. Wer den Mut und die Nerven hat, sich gegen Vorwürfe der Ordnungsbehörden zu wehren, wird überrascht sein von der Häufigkeit der positiven Ergebnisse.