Versuchter Betrug durch Abo-Fallen

Versuchter Betrug durch Abo-Fallen
11.04.2014482 Mal gelesen
Manch einer wittert ein Geschäft in Abo-Verkäufen. Werden allerdings kleine versteckte Tricks angewendet, um die Nutzer zu Vertragsabschlüssen zu bewegen, kann eine Täuschungshandlung und damit ein (versuchter) Betrug vorliegen, so der BGH.

BGH, Beschl. v. 5. März 2014 - 2 StR 616/12

 

Manch einer wittert ein Geschäft in Abo-Verkäufen. Werden allerdings kleine versteckte Tricks angewendet, um die Nutzer zu Vertragsabschlüssen zu bewegen, kann eine Täuschungshandlung und damit ein (versuchter) Betrug vorliegen, so der BGH.

 

Der Angeklagte betrieb kostenpflichtige Websites, darunter einen Routenplaner, bei dem man sich mit Namen, Anschrift, E-Mail-Adresse und Geburtsdatum anmelden musste. Durch den Klick auf "Route berechnen" schlossen die Nutzer ein 3-monatiges Routenplaner-Abo für 59,95 Euro ab. Die Gestaltung der Seite machte es den Nutzern jedoch äußerst schwer, dies zu erkennen. Lediglich unten auf der Seite stand ein schwer lesbarer Hinweis auf den Vertragsabschluss. Bei einer bestimmten Browsereinstellung musste man sogar noch scrollen, um den Hinweis lesen zu können.

Der Angeklagte wartete die Widerspruchsfrist ab und stellte den ahnungslosen Nutzern sodann das geforderte Entgelt in Rechnung, teilweise auch mit nochmaliger Zahlungsaufforderung und Drohung mit Schufa-Eintrag.

Das Landgericht Frankfurt verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Betruges gemäß §§ 263, 22 StGB. Der Angeklagte wehrte sich mit dem Argument, es sei gar kein Vermögensschaden entstanden, weil die Nutzer doch den Routenplaner zur Verfügung gehabt hätten. Außerdem habe nach europarechtlichen Vorgaben gar keine Täuschungshandlung vorgelegen. Das LG Frankfurt hingegen war der Ansicht, dass die Gestaltung der Website irreführend und daher eine Täuschungshandlung gegeben war. Allerdings könne die Ursächlichkeit dieser Täuschungshandlung für den Irrtum beim Nutzer nicht eindeutig nachgewiesen werden, weshalb nur ein versuchter Betrug in Frage komme (5-27 KLs 12/08).

Nach Einlegung der Revision durch den Angeklagten beschäftigte sich der BGH mit dem Fall und kam zu dem gleichen Ergebnis wie das LG Frankfurt. Das kostenpflichtige Abo sei gezielt verschleiert worden. Die Möglichkeit, diese Täuschungshandlung bei besonderer Sorgsamkeit zu erkennen, reiche nicht aus, die Strafbarkeit auszuschließen. Die Verschleierung habe gerade darauf abgezielt, die Unaufmerksamkeit bzw. Unerfahrenheit mancher Website-Besucher auszunutzen. Der Vermögensschaden liege in der vermeintlichen Zahlungspflicht nach Abschluss des Abos. Dagegen sei der Routenplaner, der etwa bei Google kostenlos angeboten wird, praktisch wertlos. Ferner stehe das europäische Recht in Form der EG-Richtlinie 2005/29 einer Strafbarkeit nicht entgegen.

Der BGH stellt mit seinem Beschluss nun endgültig klar, dass Abo-Fallen strafbar sind. Die Fälle werden weiterhin dann relevant sein, wenn ein Hinweis auf die Kostenpflicht bei Bestell-Buttons - wie es nunmehr das BGB fordert - absichtlich weggelassen oder verschleiert wird.