Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht durch Verlängerung einer Rabattaktion

Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht durch Verlängerung einer Rabattaktion
19.01.2016278 Mal gelesen
Wer zeitlich befristete Rabattaktionen ohne besonderen Anlass verlängert, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Das geht aus einer Entscheidung des LG Hamburg hervor.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Zeitlich befristete Rabattaktionen sind für viele Unternehmen ein wichtiges Mittel der Werbung. Mit Schnäppchenaktionen können Kunden gezielt angelockt werden. Dagegen ist grundsätzlich auch nichts einzuwenden. Allerdings dürfen einzelne Filialen den Zeitraum für derartige Aktionen nicht eigenmächtig ohne besonderen Anlass verlängern. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 17. Juni 2015 kann dann eine irreführende Werbung für den Verbraucher und damit ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegen (Az.: 408 HKO 17/14).

Im konkreten Fall wurde eine zeitlich begrenzte Rabattaktion von einigen Filialen um einige Tage verlängert. Dies sei nach Ansicht des Landgerichts Hamburg irreführende Werbung. Denn die Angebote seien für den Verbraucher zwar verlockend. Allerdings würde er auch zeitlich unter Druck gesetzt, eine Kaufentscheidung zu treffen. Werde eine Rabattaktion verlängert, gebe es für den Zeitdruck überhaupt keinen Grund. Im Grunde hätte der Verbraucher mehr Zeit für eine überlegte Kaufentscheidung gehabt. Dann verstoße eine derartige Aktion gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), so das LG Hamburg. Auch der Bundesgerichtshof hatte in einem ähnlich gelagerten Fall bereits entscheiden, dass durch eine Verlängerung einer Rabattaktion ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegen kann.

Der BGH hatte festgestellt, dass eine geschäftliche Handlung irreführend sein kann, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs wie einen besonderen Rabatt enthält. Demnach könne auch eine befristete Sonderverkaufsaktion irreführend sein, wenn diese Aktion über den angekündigten Zeitraum hinaus fortgesetzt werde. Werde eine zeitliche Begrenzung für eine Sonderaktion angegeben, müsse sich das Unternehmen auch daran halten (Az.: I ZR 173/09).

Werbung, auch durch Rabattaktionen, ist für viele Unternehmen ein wichtiger Faktor. Allerdings hat der Gesetzgeber Grenzen gesetzt. Verstöße gegen das UWG können streng geahndet werden. Abmahnungen, Schadensersatzforderungen und Unterlassungsklagen können die Folge sein.

Zur Abwehr oder auch Durchsetzung derartigen Forderungen können sich Unternehmen an im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

 

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