Versteckte Kamera: Zigarettendiebstahl führt zur fristlosen Kündigung

Versteckte Kamera: Zigarettendiebstahl führt zur fristlosen Kündigung
21.01.2013797 Mal gelesen
Eine fristlose Kündigung kann auch durch kleinere Diebstähle am Arbeitsplatz gerechtfertigt sein. Die heimliche Videoüberwachung kann einen solchen Diebstahl aufklären. Ob die Aufnahmen vor Gericht jedoch als Beweismittel dienen können, musste das Bundesarbeitsgericht in folgendem Fall entscheiden.

Die Arbeitnehmerin war seit zehn Jahren als Verkäuferin bei einem Einzelhandelsunternehmen beschäftigt. Zuletzt war sie als stellvertretende Filialleiterin tätig. Die Arbeitgeberin vermutete aufgrund hoher Inventurdifferenzen, das Mitarbeiter Waren entwendeten. Sie installierte deshalb für drei Wochen verdeckte Videokameras in den Verkaufsräumen der Filiale. Der Betriebsrat hatte dieser Maßnahme zugestimmt. Die Videoaufzeichnungen zeigten die Arbeitnehmerin wie sie in zwei Fällen jeweils eine Zigarettenpackung aus dem Warenbestand entwendete. Daraufhin kündigte ihr die Arbeitgeberin fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass der Diebstahl einer Zigarettenpackung grundsätzlich auch bei einer zehnjährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigung rechtfertigen kann. Fraglich sei jedoch, ob die Videoaufzeichnungen zum Beweis des Diebstahls verwertet werden dürfen. Eine verdeckte Videoüberwachung verletze das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dieses sehe vor, dass auf eine Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen hingewiesen werden muss. Bei einer verdeckten Videoüberwachung, wird dies gerade nicht getan. Die verdeckte Videoüberwachung ist damit grundsätzlich nicht zulässig und kann eine Verfehlung des Arbeitnehmers deshalb nicht beweisen. Wenn jedoch der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht und dieser keine mildere Möglichkeit zur Aufklärung hat, so könne auch die verdeckte Videoüberwachung in öffentlichen Räumen zulässig sein. Das Interesse des Arbeitgebers an einer Aufklärung überwiege in diesem Fall das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Nur in diesem Ausnahmefall können verdeckt aufgenommenen Videomitschnitte einen Kündigungsgrund beweisen.

Ob tatsächlich ein ausreichend konkreter Verdacht vorlag und dieser Verdacht nicht durch andere, mildere Möglichkeiten aufgeklärt werden konnte, muss nun das Landesarbeitsgericht feststellen. An dieses wurde der Rechtstreit zurückverwiesen.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 49/12, Urteil vom 21.06.2012 - 2 AZR 153/11 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.11.2010 - 6 Sa 817/10)

Benötigen Sie weitere Informationen? Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, insbesondere auch zum Kündigungsrecht und Kündigungsschutz, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr (Offenburg, Ortenau, Freiburg) Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.