Versorgungsehen im Beamtenverhältnis - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung

Staat und Verwaltung
06.09.20161159 Mal gelesen
Nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhält die Witwe eines Lebenszeit- oder Ruhestandsbeamten Witwengeld. Das gilt allerdings dann nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, die Witwe belegt einen anderen Zweck der Heirat als den der Versorgung.

Die bislang herrschende Rechtsprechung ging davon aus, dass allein nach dem äußeren Gesamtbild darauf abzustellen ist, ob bei der Heirat die Versorgungsabsicht im Vordergrund gestanden hat, die meisten Klagen auf Gewährung von Witwengeld sind daher in den letzten Jahren abgewiesen worden. Das betrifft insbesondere Ehen, in denen ein äußerst großer Altersunterschied festzustellen ist oder/und auch Ehen, die in Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung geschlossen werden.

Das BVerwG hat am 28.01.2016 - 2 C 21.14 - in einer rechtsgrundsätzlichen Entscheidung nunmehr Klarheit geschaffen und den betroffenen Hinterbliebenen Hoffnung gemacht, in Zukunft die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe besser widerlegen zu können, damit dem Anspruch auf Gewährung von Witwengeld stattgegeben werden muss.

Das BVerwG hat damit einer meist formelhaften Betrachtung für die Versagung des Witwengeldes eine Absage erteilt und die Rechte der Hinterbliebenen aus dem verfassungsrechtlichen Gebot des effektiven Rechtsschutzes eine Absage erteilt.

Der Beamte und die Klägerin lebten zunächst seit 2004 in eheähnlicher Gemeinschaft und sich verlobt. 2008 hatten sie Hochzeitsvorbereitungen getroffen. Wegen der Berufsausbildung der Klägerin und der starken beruflichen Beanspruchung des späteren Ehemanns wurden die Heiratsvorbereitungen aufgeschoben. Die Heirat sollte nach der Ausbildung der Klägerin im Laufe des Jahres 2011 stattfinden. Nachdem im Herbst 2010 bei dem Beamten eine aggressive Blutkrebs-Erkrankung diagnostiziert wurde, heirateten die Klägerin und ihr Lebensgefährte im Januar 2011. Zwischenzeitliche intensive Chemotherapien haben zunächst gut angesprochen. Im Rahmen einer ärztlich indizierten Blutstammzellentransplantation erlitt der verbeamtete Ehemann eine schwere Lungenentzündung und verstarb im März 2011.

VG und OVG haben die Klage auf Gewährung von Witwengeld abgewiesen. Allein die Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung schließe die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig aus. Beweisanträge der Klägerin zu den Heiratsabsichten der Eheleute lehnte das OVG ab.

 Zukünftig haben die Verwaltungsbehörde wie auch die Verwaltungsgerichte nachfolgende Prüfungsmaßstäbe anzuwenden, wenn darüber zu befinden ist, ob die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe als widerlegt anzuerkennen ist. Die Aufzählung entspricht den amtlichen Leitsätzen der hier vorgestellten Entscheidung des BVerwG.  

  • Besondere Umstände, die bei der Witwenversorgung die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe beim Tod des Beamten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG) entkräften können, sind solche Umstände, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen.
  • Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben wurde.
  • Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder ihm zumindest gleichwertig sind.
  • Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG stehen der Witwe alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Sie ist nicht auf die Darlegung "äußerer, objektiv erkennbarer" Umstände unter Ausschluss von "inneren, subjektiven" Umständen beschränkt.

Die Entscheidung zeigt, dass im Verwaltungsprozess nach wie vor die volle Darlegungslast und volle Beweislast bei der Ehefrau des verstorbenen Beamten liegt, die zu entkräften hat, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Umstände für die Annahme einer Versorgungsehe liegen vor, wenn der Beamte unvorhergesehen stirbt, im Zeitpunkt der Heirat also nicht mit seinem Tod zu rechnen war. Muss im Zeitpunkt der Heirat mit dem Tod des Beamten gerechnet werden, liegt die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zwar nahe, sie kann indes widerlegt werden. Dabei ist ausreichend, wenn für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat. Dafür sind alle Beweismittel vollständig auszuschöpfen und insbesondere auch formelle Beweisanträge zu stellen, dem die Gerichte auch i.d.R. nachkommen müssen, denn der Vortrag der Witwe bestimmt Art und Umfang der Ermittlungspflicht der Versorgungsbehörde sowie auch im gerichtlichen Verfahren. Legt die Witwe ihre (höchst-)persönlichen Beweggründe und dieses verstorbenen Beamten dar, bedarf es der Prüfung von Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit dieser Darlegung. Werden Zeugen zu den Beweggründen für die Heirat benannt, haben die Gerichte diese Zeugen im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung auch zu befragen.

 

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Dr. Frank Lansnicker, Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht.