Versicherungen: Was kann ein Widerruf bewirken? Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht informiert

Versicherungen: Was kann ein Widerruf bewirken? Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht informiert
16.09.2014233 Mal gelesen
Der Widerruf von Versicherungen – genauer Widerspruch - als Abwehr gegen den Rückkaufswert bei gekündigten Versicherungsverträgen beschäftigt Versicherte, Versicherungen und auch die Gerichte. Denn es handelt sich um eine komplexe Materie.

Der Widerruf als Abwehrinstrument gegen den Rückkaufswert bei gekündigten Versicherungsverträgen ist aufgrund zweier Urteile des Bundesgerichtshofs und die hieran anknüpfenden Schlagzeilen ins Rampenlicht (zurück)geholt worden. Der BGH hatte gleich zweimal zu entscheiden, ob eine Rentenversicherung bzw. eine Lebensversicherung auch noch nach einer Kündigung wiederrufen kann. Es ging um die Frage, ob Versicherte mehr Geld als den nach der Kündigung ausbezahlten Rückkaufswert fordern können. Das Ergebnis könnte auf den ersten Blick kaum verwirrender ausfallen: Einmal wurde der Widerspruch des Versicherten als rechtmäßig erachtet und einmal wurde der spätere Widerspruch nicht anerkannt.

 

Details des Einzelfalls haben entscheidenden Einfluss, ob ein Widerruf noch möglich ist oder nicht mehr

 

Dass der Widerruf eines Versicherungsvertrags so unterschiedlich beurteilt wurde, ist auf die komplexe Rechtslage zurückzuführen. Denn Kleinigkeiten und einzelne Formulierungen in den jeweiligen Vertragswerken können entscheidenden Einfluss auf die juristische Bewertung haben. Und die Gesetze haben sich im Lauf der Jahre auch immer wieder verändert. Dass diese gesetzlichen Regelungen große Auswirkungen auf den Einzelfall haben, zeigte sich auch bei dem beiden schlagzeilenträchtigen BGH-Urteilen aus dem Sommer 2014.

 

Eine besonders bedeutende Entscheidung ist das Urteil vom 16.07.2014, in welcher es um nicht weniger als die Angreifbarkeit von tausenden Versicherungsverträgen ging. Eine spezielle Variante des Vertragsabschlusses (Policenmodell) wurde von Versicherten als nicht europarechtskonform angegriffen, sodass deswegen ein Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag möglich sei solle. Dieser Auffassung schloss sich der BGH nicht an - das Policenmodell sei kein Verstoß gegen Europarecht. Eine Lebensversicherung sei nicht schon deshalb widerrufbar und rückabwickelbar, weil sie im damals gesetzlich vorgeschriebenen Policenmodell abgeschlossen wurde (Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13). Und auch den zusätzlich erklärten Widerspruch des Klägers gegen den gekündigten Versicherungsvertrag behandelte der BGH als verspätet, da die gesetzlich vorgeschriebene Höchstfrist für den Widerruf von einem Jahr nach der ersten Prämienzahlung schon abgelaufen war.

 

Trotz verwirrender Rechtslage bleibt der Widerruf ein wichtiges Instrument

 

Doch trotz dieses Urteils ist der Widerruf eines Versicherungsvertrag nach wie vor möglich. Dies demonstriert ein weiterer, vom BGH entschiedener Fall: Der Kläger in diesem Verfahren war beim Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen. Zwar war in der damaligen Gesetzeslage der Widerruf auf ein Jahr nach der ersten Prämienzahlung beschränkt, aber dieses gesetzliche Höchstfrist wurde höchstrichterlich als nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar eingestuft, wenn es an einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung mangelt (Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen: IV ZR 76/11). Der Kläger konnte daher wirksam widersprechen und Geld fordern.

 

Die Rechtslage rund um den Widerspruch bei Lebens- und Rentenversicherung ist - wie sich an diesen nur grob umrissenen Urteilen erkennen lässt - komplex. Wenn Lebens- oder Rentenversicherte sich nicht mit dem Ergebnis einer Kündigung abfinden möchten und sich angesichts dieser verzweigten Rechtslage fragen, wie ihr konkreter Fall zu bewerten ist, sollten sie sich Rechtsrat einholen. Denn der Widerspruch ist zwar ein anerkanntes Recht eines Verbrauchers - eine einfache "Patentlösung", die stets funktioniert ist dieses vielschichtige Recht dennoch nicht.

 

Mehr Informationen rund um den Widerruf von Versicherungsverträgen befinden sich auf der von der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen herausgegebenen Internetseite www.widerrufsrecht-anwalt.de.

 

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