Verschwiegenheitspflichten

Arbeit Betrieb
21.03.2016323 Mal gelesen
So interessant es auch sein mag: Was am Arbeitsplatz passiert, unterliegt häufig der Verschwiegenheitspflicht, die sich auch ohne ausdrückliche Regelung grundsätzlich als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag ergibt.

So interessant es auch sein mag: Was am Arbeitsplatz passiert, unterliegt häufig  der Verschwiegenheitspflicht, die sich auch ohne ausdrückliche Regelung grundsätzlich als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertragergibt.  Besonders gesetzlich geregelt und unter Strafe gestellt ist die Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Von Mitarbeitern kann erwartet werden, dass diese gewahrt werden. Arbeitsvertraglich kann der Schutz der Interessen eines Arbeitgebers im Arbeitsvertrag aber auch noch weiter gefasst werden und z.B. regeln, ob ein Arbeitnehmer überhaupt von seiner Arbeit reden darf. Der zulässige Umfang solcher Klauseln richtet sich danach, ob der Arbeitgeber an einer solchen Erweiterung ein anerkennenswertes Interesse hat.

Spezielle gesetzliche Regelungen bestehen zudem für besondere Gruppen wie etwa Betriebsratsmitglieder, die aufgrund ihrer Stellung im Unternehmen besonderen Zugang zu Informationen haben, die schützenswerte Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer verletzen könnten.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind solche Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig sind und nach dem Willen des Arbeitsgebers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden sollen. Hier geht es in aller Regel um Details von Produktionsprozessen, Materialbeschaffenheiten, Rezepturen, aber auch um Details der Produktionseinrichtungen oder Programmierung der Firmensoftware. Besonderen Schutz verdienen Zukunftspläne oder sich in Entwicklung befindliche Produkte. Grundsätzlich dürfen Bilanzen, Kalkulationen oder sonstige Zahlen den vertrauten Kreis der Mitarbeiter ebenso nicht verlassen, wie Informationen über beteiligte Personen. Die Zugänglichkeit von Informationen bestimmt dabei ihre Schutzbedürftigkeit: Steht die Information - z.B. im Internet - ohnehin jedermann zur Verfügung, dann darf auch öffentlich darüber geredet werden, es handelt sich dann nicht mehr um ein Geheimnis.

Wenn Informationen dagegen zum Schutz anderer oder zur Anzeige gesetzwidriger Zustände und Handlungen veröffentlicht werden (Whistleblowing), kann im Einzelfall das Interesse des Arbeitgebers dahinter zurück stehen. Allerdings: Details über Skandale oder sogar strafrechtlich relevante Vergehen dürfen nicht ohne weiteres an Dritte geliefert werden. In der Regel muss der Verantwortliche zunächst um das Abstellen des Missstandes gebeten werden. Erst wenn alle Versuche gescheitert oder unzumutbar sind, innerbetrieblich Lösungen herbeizuführen, dürfen zuständige Behörden oder die Öffentlichkeit informiert werden.

Übrigens: Die Nutzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht zulässig, solange man dadurch nicht in der freien Berufswahl eingeschränkt wird. Erlaubt ist dagegen die Nutzung des eigenen Erfahrungswissens. Es dürfen Kundenlisten nicht weitergegeben werden; allerdings ist der Arbeitnehmer durchaus berechtigt, zu ihm bekannten Kunden in Kontakt zu treten und insoweit in Wettbewerb zu seinem früheren Arbeitgeber zu treten. Dies könnte nur durch ein besonders vereinbartes Wettbewerbsverbot eingeschränkt und verhindert werden.

Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht können Abmahnungen und oder gar eine Kündigung nach sich ziehen. In besonderen Fällen des Geheimnisverrats kann es zudem zu empfindlich hohen Schadensersatzforderungen sowie auch strafrechtlichen Konsequenzen kommen.

Rechtsanwalt Dr. Maubach steht nach telefonischer oder elektronischer Kontaktaufnahme als Ansprechpartner für eine kompetente Beratung und Vertretung zur Verfügung.