Verschwiegene Innenprovisionen: Landgericht Hamburg verurteilt Targobank

Verschwiegene Innenprovisionen: Landgericht Hamburg verurteilt Targobank
18.12.2014388 Mal gelesen
Ein Schiffsfondsanleger bekam vom Landgericht Hamburg Schadensersatz in Höhe von rund 26.000 € zugesprochen (AZ 330 O 196/13 vom 13.11.2014). Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Targobank, seinerzeit firmierend als Citibank, den Kläger nicht über ihre Vergütung aufgeklärt hatte.

Der Privatanleger hatte 2006 und 2006 in zwei Schiffsfonds investiert. 15.000 € steckte er in den Schiffsfonds "Santa Leonarda" Offen Reederei GmbH & Co. KG und weitere 10.000 € in den Schiffsfonds MS "Santa-B Schiffe" mbH & Co. KG, jeweils zuzüglich einer Agio von 5 %.

"Was dem Anleger dabei nicht gesagt worden war: Die Bank hat für sich erhebliche Weichkosten, sprich Innenprovisionen, beansprucht. Für beide Fonds wurden zwischen 23 % und 24,99 % des Kommanditkapitals abgezwackt", klärt Rechtsanwalt Dr. Thomas Meschede auf, der den Anleger gegen die Bank vertrat. Er ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der mzs Rechtsanwälte in Düsseldorf und hatte schon mehrfach gegen die Targobank wegen der Santa-B-Schiffsfonds prozessiert.

Targobank zahlt nicht zum ersten Mal

Erst im Oktober diesen Jahres hatte die Targobank ein Anerkenntnisurteil des OLG Düsseldorf (AZ I-16 U 196/13) eingesteckt, mit dem sie verurteilt wurde, einer Rentnerin aus Köln rund € 38.000 zu zahlen. Die Klägerin hatte diese Summe auf Anraten der Bank in zwei geschlossene Schiffsfonds, den Fonds MS "Santa-B Schiffe" und CPO Nordamerika-Schiffe 2, investiert. Auch hier wurde der Targobank vorgeworfen, die Klägerin nicht über die hohen Weichkosten, sprich die Innenprovisionen, aufgeklärt zu haben, die die Werthaltigkeit des Fonds von Anfang an beeinträchtigten. Satte 26 % des von den Anlegern eingebrachten Kapitals flossen ab - ohne dass die Klägerin darüber vorher aufgeklärt worden war.

In jenem Prozess zog die Targobank die Reißleine und ließ sich per Anerkenntnisurteil zu Schadensersatz verurteilen. "Durch das Anerkenntnisurteil möchte die Targobank vermeiden, dass diese Tatsache in der Urteilsbegründung genauer ausgeführt wird", erklärt Rechtsanwalt Dr. Meschede die Taktik. Das heißt: Die Targobank gibt auf, verhindert aber, dass ihr damaliges Vorgehen in den Urteilsgründen ausführlich als fehlerhaft offen gelegt wird.

"Die bekannte Auffassung des BGH sagt deutlich, dass bei Innenprovisionen, die die Schwelle von 15 % überschreiten, eine Aufklärung auf jeden Fall und unaufgefordert erfolgen muss, da dadurch die Werthaltigkeit der Anlage von vorn herein beeinträchtigt ist", so Rechtsanwalt Dr. Meschede.

Das aktuelle Urteil des LG Hamburg ist noch nicht rechtskräftig.


Mehr Informationen: www.finanzmarkt-recht.de

mzs Rechtsanwälte
Goethestraße 8-10
40237 Düsseldorf

Tel: 49 211 69 002-0
Fax: 49 211 69 002-24
Mail: info@mzs-recht.de
www.mzs-recht.de