Verschenken - Vererben - Versteuern

Verschenken - Vererben -  Versteuern
23.08.2016994 Mal gelesen
Bei dem Thema vererben gibt es viel zu bedenken. Achten Sie auf die Fallen bei der Erbschaftssteuer und die Gestaltungsmöglichkeiten zu Lebzeiten

Künftige Erblasser und auch Erben sollten in Sachen Erbschaftssteuer informiert sein und die seit 2015 gültigen Freibeträge 2015 kennen. Der deutsche Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren immer wieder Anpassungen vorgenommen, weshalb es wichtig ist, dass die Informationen aktuell sind. Ältere Zahlen können längst schon irrelevant sein, weil das Erbschaftsteuergesetz mittlerweile andere Steuertarife vorsieht. Bei der Nutzung eines Erbschaftsteuerrechners sollte man die Angabe, in welchem Jahr der Erbfall eingetreten ist, daher nicht vernachlässigen.

 

Auch macht es im Einzelfall erhebliche Unterschiede, ob Teile des Vermögens zu Lebzeiten verschenkt oder nach dem Tode vererbt werden.

Unterschiedliche Freibeträge und die geschickte mehrfache Ausnutzung von Freibeträgen kann im Einzelfall erhebliche steuerliche Ersparnisse bringen.

 

Eine ungeschickte Gestaltung erbrechtlicher Zuwendungen beispielsweise an einen Enkel kann bei einem Wert von 300.000,- €, die bei Sachwerten wie Immobilien schnell erreicht werden können, vermeidbare Steuern von 8.000,- € bedeuten.

Bei Schenkungen an einen Bruder oder an eine Schwester würde der gleiche Betrag eine Steuerpflicht  von insgesamt 53.250,- € auslösen. Vermacht man den gleichen Betrag einer Lebensgefährtin oder einem Lebensgefährten, so müssten Steuern von insgesamt 84.000,- € gezahlt werden.

 

Es zeigt sich in der täglichen Praxis, dass eine geschickte und planvolle erbrechtliche Gestaltung, die Liebsten vor finanziellem Kummer schützen hilft.

Sorgen Sie daher rechtzeitig vor und zögern Sie nicht, die notwendigen Schritte jetzt einzuleiten!

 

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