Verschärfte Haftung bei Link-Setzung

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
29.12.2016312 Mal gelesen
Mit Urteil vom 18. November 2016 hat das Landgericht Hamburg die Rechtsprechung des EuGH bestätigt und konkretisiert, dass eine Haftung für fremde Inhalte, die gegen Urheberrechte verstoßen, dann gegeben ist, wenn das betroffene Werk auf der fremden Webseite unbefugt veröffentlicht worden ist.

1. Status quo

Mit Urteil vom 8. September 2016 (Az.: C 160/15 - GS Media) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass eine Haftung für fremde Inhalte, die gegen Urheberrechte verstoßen, dann gegeben ist, wenn ein Hyperlink auf die betreffende Seite gesetzt worden ist, die Setzung des Links mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgte und der Linksetzende vorher keine Nachprüfungen vorgenommen hat, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der fremden Webseite nicht unbefugt veröffentlicht worden ist.

Der EuGH hat leider offen gelassen, wann genau von einer Linksetzung "mit Gewinnerzielungsabsicht" auszugehen ist und welchen Umfang die Nachprüfungspflicht hat.

2. Entscheidung des Landgerichts Hamburg

Mit Urteil vom 18. November 2016 (Az.: 310 O 402/16) hat das Landgericht Hamburg die Rechtsprechung des EuGH bestätigt und konkretisiert.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Auf einer Webseite war in einem Artikel ein Foto ohne Einwilligung des Fotografen veröffentlicht worden. Der Betreiber einer anderen Webseite hatte das Foto nicht selbst auf seiner Internetpräsenz eingestellt, sondern lediglich einen Text-Link auf die andere Internetpräsenz implementiert.

Das Landgericht Hamburg hat zunächst in seiner Entscheidung klargestellt, dass auch die bloße Verlinkung auf eine nicht lizenzierte Fotografie eine eigene Urheberrechtsverletzung sein kann. In Bestätigung des Urteils des EuGH hat das Landgericht diese Voraussetzungen als erfüllt erachtet, wenn der Betreiber der Webseite mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat.

Das Landgericht Hamburg hat insoweit konkretisiert, dass es dabei nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht im Zusammenhang mit der konkreten Linksetzung ankomme. Vielmehr müsse die Webseite insgesamt mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden.

Webbetreiber, welche mit Gewinnerzielungsabsicht handeln, müssen nach Auffassung des Landgerichts Hamburg nun künftig jede Seite, die sie verlinken möchten, vorher auf etwaige Urheberrechtsverletzungen hin prüfen. Erfolgt dies nicht und wird der Link dennoch gesetzt, können die Betreiber selbstständig auf Unterlassung auch dann in Anspruch angenommen werden, wenn sie auf ihren eigenen Seiten das Foto nicht zur Veröffentlichung gebracht haben.

Wenn die Webseite jedoch ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, besteht eine Haftung nur dann, wenn positive Kenntnis über die verlinkten Inhalte und die damit verbundenen Urheberrechtsverletzungen vorhanden waren.


3. Folgen für die Praxis

Alle Betreiber von gewerblichen Internetpräsenzen trifft daher eine verschärfte Prüfungspflicht. Vor jeder Verlinkung muss künftig konkret danach geforscht werden, ob der Seitenbetreiber sich die erforderlichen Rechte für die Nutzung der veröffentlichten Fotos auf seiner Internetpräsenz hat einräumen lassen. Wenn dies nicht zweifelsfrei aufgeklärt werden kann, sollte im Hinblick auf das bestehende Haftungsrisiko auf eine Linksetzung verzichtet werden.

Der Umfang dieser Prüfungspflichten im Einzelnen ist vom Landgericht Hamburg in seiner Entscheidung jedoch noch nicht definiert worden. Es bleibt mithin fraglich, ob man sich um die Aufklärung der entsprechenden Rechte auf der verlinkten Webseite lediglich bemühen oder ob man entsprechende Nachweise einholen muss.

Das Landgericht hat lediglich darauf hingewiesen, dass für denjenigen, der mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, ein strengerer Verschuldensmaßstab anzulegen sei und ihm zumindest Nachforschungen dahingehend aufzuerlegen und zumutbar sind, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig zugänglich gemacht wurde.

Es steht zu erwarten, dass diese Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf die Informations- und Kommunikationsfreiheit im Internet und insbesondere auch auf das Online-Marketing haben wird.

Bei konsequenter Auslegung des Urteils des Landgerichts Hamburg dürfte darüber hinaus eine mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Internetpräsenz u. a. auch mit Social-Media-Accounts gleichzusetzen sein.