Verlobung - Welche Rechtsfolgen hat eine Verlobung?

Familie und Ehescheidung
20.02.20154776 Mal gelesen
Es ist allgemein bekannt, dass die Trennung und Scheidung von Eheleuten rechtliche Konsequenzen hat. Es sind u.a.Unterhaltsansprüche zu klären sowie die Vermögensauseinandersetzung herbeizuführen. Die Wenigsten wissen jedoch, dass auch eine Verlobung Rechtsfolgen hat.

Verlobung - Welche Rechtsfolgen hat eine Verlobung?

 Es ist allgemein bekannt, dass mit der Trennung und Scheidung von Eheleuten rechtliche Konsequenzen verbunden sind. Es sind u.a. zu klären:

 Die Wenigsten wissen jedoch, dass auch eine Verlobung, nämlich das Versprechen eine Lebenspartnerschaft einzugehen, Rechtsfolgen hat.

 Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind einige Vorschriften zur Verlobung geregelt. Es stellt gleich zu Beginn des Abschnitts zum Familienrecht in § 1297 Absatz 1 BGB klar: "Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden."

 Dennoch weiß auch das BGB, dass eine Verlobung als Eheversprechen gerade kein ganz alltäglicher Vertrag zwischen zwei Personen ist. Es können zum Beispiel Geschenke zurückgefordert werden, wenn die Verlobung wieder aufgelöst wird. Hier heißt es in § 1301 BGB: "Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, zurück fordern." So können beispielsweise die Verlobungsringe zurück gefordert werden!

 Außerdem kann sich derjenige, der von der Verlobung zurücktritt gemäß § 1298 Absatz 1 BGB schadensersatzpflichtig machen. Hierzu heißt es im BGB: " Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück, so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen, welche anstelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzten, der darauf entstanden ist, dass sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind."

 Steuerrechtlich ist folgendes zu beachten: Angehende Eheleute können sich Dinge im Wert bis zu € 500.000,00 schenken, bevor der Fiskus seinen Anteil davon haben möchte und Schenkungssteuer verlangt. Sollte die Verlobung wieder aufgelöst werden, gilt lediglich der Freibetrag von € 20.000,00!

 Zu guter Letzt ist auch die strafrechtliche Komponente einer Verlobung zu erwähnen. Für Verlobte besteht gemäß § 52 Absatz 1 Nr. 1 Strafprozessordnung ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht.

Ansonsten hat die Verlobung gerade nicht die weitreichenden rechtlichen Konsequenzen, die eine Ehescheidung hat. Unterhalt kann jedenfalls nicht verlangt werden.