Verletzung eines Mitschülers durch Feuerwerkskörper während Unterrichtspause

Verletzung eines Mitschülers durch Feuerwerkskörper während Unterrichtspause
03.12.20151007 Mal gelesen
Verletzt ein Schüler während des Schulbesuchs einen anderen, haftet er dafür nicht selbst außer, er hat den Unfall absichtlich herbeigeführt. Ansonsten springt für Schulunfälle prinzipiell die gesetzliche Unfallversicherung ein.

Feuerwerke faszinieren klein und groß und nicht nur zu Silvester. Die Geschichte des Feuerwerks ist sehr alt und beginnt damit, dass in China die feuernährende Eigenschaft von KNO3 erkannt wurde, heute bekannt als Salpeter. Dies wurde auch im Krieg für Brandsätze verwendet - man sprach vom "Schnee von China" oder "Salz von China". Die erste Beschreibung eines Brandsatzes beruht aus Quellen von 360 v.Chr.: Schwefel, Pech, Weihrauch, Werg und Kienspäne. Im 13. Jahrhundert brachten Araber die Kunst der Raketenherstellung nach Europa, wo 1379 in Vicenca, Italien das erste europäische Feuerwerk erfolgte. Die Nutzung von Feuerwerkskörpern und das Silvesterkrachen bleiben nicht immer ohne Folgen. Ein Werk zum Feuerwerksrecht vermisst man dagegen bis heute. Dieses Defizit in der Berichterstattung über das Feuerwerksrecht erkannte Dr. Thomas Schulte bereits im Jahr 2006 und forderte seither vehement die Erstellung einer juristischen Festschrift zum Recht des Feuerwerkskörpers. Das gesamte Team der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB ist dem Wunsch gefolgt und möchte durch juristische Beiträge und deren Veröffentlichung des "Rechts des Silvesterkrachers" weiteren Vorschub leisten.

 

Recht des Silvesterkrachers: Feuerwerkskörper in der Schule - Wer haftet?

Wird durch das übermütige Verhalten eines Schülers ein Mitschüler während einer Unterrichtspause durch einen Feuerwerkskörper verletzt, so liegt darin eine sogenannte schulbezogene Verletzungshandlung. Der übermütige Schüler haftet daher nur unter den Voraussetzungen eines vorsätzlichen Handelns auf Schadenersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

(Leitsatz des Bearbeiters)

 

BGH, Urt. v. 30.03.2004  VI ZR 163/03, NJWRR 2004, 882 

 

Einleitung:

Im Hof eines Gymnasiums geht es, wie immer in der Unterrichtspause, hoch her. Es wird gespielt und geschrien. Verletzt ein Schüler durch einen Feuerwerkskörper, den er während einer Unterrichtspause auf dem Schulhof in Richtung einer Gruppe von Schülern wirft, einen Mitschüler, so kann das als schulbezogen gewertet werden. Folge ist, dass der werfende Schüler ein Haftungsprivileg zugutekommt, solange er den Schaden vorsätzlich verursache.

 

Sachverhalt (verkürzt):

Während einer Unterrichtspause Anfang Januar 2000 schmiss ein 13jähriger Schüler einen Feuerwerkskörper in Richtung einer Gruppe von Mädchen. Durch die Detonation des Feuerwerkskörpers wurde eines der Mädchen verletzt. Diese klagte in der Folge aufgrund dessen auf Schadenersatz.

Sowohl das Landgericht Mainz als auch das Oberlandesgericht Koblenz wiesen die Klage jedoch ab. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass ein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Haftungsbeschränkung aus §§ 105, 106 Abs. 1 SGB VII nicht in Betracht kam. Dem Schüler sei kein vorsätzliches Handeln vorzuwerfen gewesen. Die Haftungserleichterung griff ein, da das Oberlandesgericht die Verletzungshandlung als schulbezogen ansah. Das klägerische Mädchen sah dies hingegen anders und legte gegen die Entscheidung Revision ein.

 

Kommentierte Entscheidungsgründe:

Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Haftungserleichterung

Der Bundesgerichtshof bestätigte das Berufungsurteil und wies die Revision der Klägerin zurück. Der Haftungsausschluss des beklagten Schülers ergebe sich aus den §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 106 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII. Danach hafte der Schüler einer allgemeinbildenden Schule nicht auf Schadenersatz, wenn er während des Schulbesuchs einen Schulunfall verursacht und diesen nicht vorsätzlich herbeigeführt hatte.

 

Vorliegen einer schulbezogenen Verletzungshandlung

Eine solche sogenannte schulbezogene Verletzungshandlung habe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs vorgelegen. Eine Verletzungshandlung sei schulbezogen, wenn sie auf der typischen Gefährdung aus engem schulischem Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist. Danach seien Verletzungshandlungen schulbezogen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind. Dazu gehören auch Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, verursacht wurden. Das gleiche gelte für Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung und Disziplin beruhen.

 

Keine eingeschränkte Anwendung der Haftungserleichterung

Da der Haftungsausschluss bei Schulunfällen dazu bestimmt ist, den Schulfrieden und das ungestörte Zusammenleben von Lehrern und Schülern in der Schule zu gewährleisten, dürfe die Haftungserleichterung nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs nicht eingeschränkt angewendet werden.

 

Übermütiges Pausenverhalten lag vor

Aus diesen Gründen beanstandete der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz nicht.

Für das Vorliegen einer schulbezogenen Verletzungshandlung habe entscheidend gesprochen, dass sich der Unfall während der Unterrichtspause auf dem Schulhof ereignete und daher eine enge räumliche und zeitliche Nähe zum Schulbetrieb bestand. Zudem sei das Verhalten des beklagten Schülers als übermütig und als Imponiergehabe zu bezeichnen gewesen.

 

Fazit:

Verletzt ein Schüler während des Schulbesuchs einen anderen, haftet er dafür nicht selbst  außer, er hat den Unfall absichtlich herbeigeführt. Ansonsten springt für Schulunfälle prinzipiell die gesetzliche Unfallversicherung ein. Diese Regel soll den Schulfrieden, also das ungestörte Miteinander von Lehrern und Schülern in der Schule gewährleisten.

 

ViSdP:

Dr. Thomas Schulte

  

Pressekontakt:

Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB

vertreten durch die Partner      

Dr. Thomas Schulte, Dr. Sven Tintemann, Kim Oliver Klevenhagen

Malteserstraße 170/172

12277 Berlin

Sofortkontakt unter 030 - 22 19 22 010 und dr.schulte@drschulte.de

 

Der Beitrag schildert die Sach und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.