Verletzung eines Kollegen durch explodierenden Silvester-Knaller rechtfertigt die fristlose Kündigung

Verletzung eines Kollegen durch explodierenden Silvester-Knaller rechtfertigt die fristlose Kündigung
10.01.2013290 Mal gelesen
Verletzt ein Arbeitnehmer seinen Kollegen durch einen in der Dixi-Toilette explodierenden Silvester-Knaller, rechtfertigt dies die fristlose Kündigung. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich.

Der seit 15 Jahren bei einer Baufirma angestellte Gerüstbauer und Vorabeiter brachte in der Dixi-Toilette einer Baustelle einen Silvester-Knaller zum Explodieren, während sich ein Kollege darin aufhielt. Dieser erlitt durch die Explosion schwere Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich und an der Leiste und war in der Folge drei Wochen arbeitsunfähig. Dem Gerüstbauer wurde daraufhin fristlos und ohne vorherige Abmahnung gekündigt.

Das Arbeitsgericht Krefeld entsprach der Kündigungsschutzklage des Gerüstbauers nicht. Greift ein Arbeitnehmer einen Arbeitskollegen tätlich an, so rechtfertige dies eine fristlose Kündigung. Auch musste der Gerüstbauer vor der Kündigung nicht abgemahnt werden. Dabei komme es hier nicht darauf an, ob der Gerüstbauer seinen Kollegen verletzen wollte oder es sich nur um einen misslungenen Scherz handele. Da es allgemein bekannt sei, wie gefährlich der Umgang mit Feuerwerkskörpern ist, sei die begangene Pflichtverletzung in beiden Fällen so schwer, dass sie die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertige. Dies gilt umso mehr, als das der Gerüstbauer in seiner Funktion als Vorabeiter gefährliche Scherze wie dieser hätte verhindern müssen. Trotz seiner 15-jährigen Betriebszugehörigkeit, konnte dem Gerüstbauer somit fristlos und ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden.

(Quelle:  Arbeitsgericht Krefeld, Urteil vom 30.11.2012 -2 Ca 2010/12)

Dieses Urteil zeigt deutlich, dass die Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung im Einzelfall variieren und jede Verallgemeinerung fehl am Platz ist. Grundsätzlich muss vor jeder verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen werden. Dies gilt für ordentliche und außerordentliche Kündigungen. Wie dieses Urteil jedoch zeigt, bestätigen Ausnahmen die Regel.

Bei allen Fragen im Arbeitsrecht berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr (Offenburg, Ortenau, Freiburg) Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.